Immer wieder sind Arbeitnehmer/innen von Kurzarbeit betroffen. In wirtschaftlichen Krisen, ist die Kurzarbeit für Unternehmen eine Möglichkeit Entlassungen zu verhindern. Die Dauer der Verkürzung der Arbeitszeiten darf jedoch nicht mehr als 12 Monate betragen.

Aus aktuellem Anlass

Aufgrund der jetzigen Situation können sich die Regelungen rund um das Kurzarbeitergeld täglich ändern. Weitere Artikel zum Thema finden Sie in unserem Blog unter www.relog.de/blog.

Um als Arbeitgeber Kurzarbeit anzumelden, wenden Sie sich bitte an die Agentur für Arbeit. Aktuelle Informationen und Anmeldeformulare finden Sie hier.

Durch das Kurzarbeitergeld sollen finanzielle Defizite von Angestellten ausgeglichen werden. Daher beträgt die Höhe des KUG die Differenz zwischen dem pauschalisierten Soll-Nettoentgelt und dem pauschalisierten Ist-Nettoentgelt.

In die Ermittlung dieser Entgelte fließen

  • die Sozialversicherungspauschale von 21 %
  • die Lohnsteuer je nach Klasse
  • der Solidaritätszuschlag

Außerdem wird noch beachtet, ob ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 vorhanden ist.

Die Kurzarbeit muss vom Arbeitgeber beim Arbeitsamt angezeigt werden. Das ist für die Auszahlung des KUG sehr wichtig, da es nur ab dem Monat gezahlt werden kann, in dem die Kurzarbeit auch gemeldet wurde. Für den Bezug des Saison-KUG müssen nur die entsprechenden Abrechnungsunterlagen eingereicht werden. Der Grund für den Arbeitsausfall muss durch Aufzeichnungen belegt werden können.

Generell wird das Kurzarbeitergeld für maximal 6 Monate gewährt es kann aber auch unter bestimmten Voraussetzungen auf 12 Monate verlängert werden. Sollten sich auf dem Arbeitsmarkt keine Verbesserungen ergeben kann sogar eine Verlängerung auf 24 Monate erfolgen.

Das KUG ist prinzipiell steuerfrei, da es eine Lohnersatzleistung ist. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt, d.h. die erhaltene Leistung wird später auf das normale Gehalt addiert, um einen höheren Steuersatz zu erhalten, mit dem dann das Gehalt ohne KUG versteuert wird.

Zuschüsse vom Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld sind steuerpflichtig, aber beitragsfrei sofern dieser zusammen mit dem KUG nicht 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgeltes nicht übersteigt.

 

Versicherungspflicht und Beitragslastverteilung

Die Versicherungspflicht in entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen bleibt bestehen und die Beiträge sind vom Arbeitgeber weiterhin zu berechnen und abzuführen.

Die Beiträge zur Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung werden bei Erhalt des Kurzarbeitergeldes aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt ermittelt. Das KUG ist also in diesem Fall beitragsfrei. Die Beiträge werden dabei je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Zuschläge bei den Versicherungen trägt dabei der Arbeitnehmer allein.

Die Beiträge für Kurzarbeitergeld werden allein durch den Arbeitgeber getragen.

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