Das Arbeitszeitengesetz regelt Arbeitszeiten sowie Pausen und Ruhezeiten. Das Gesetz ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindlich und dient der Sicherheit und dem Schutz der Beschäftigten. Besondere Regelungen gibt es für Nacht- und Schichtarbeit. Nur in Ausnahmefällen darf das sonst geltende Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen umgangen werden. 

Arbeitszeiten

Arbeitszeiten und entsprechende Ruhepausen haben einen erheblichen Einfluss auf den Gesundheitszustand von Arbeitnehmern. Zum Schutz der Angestellten wurde daher das Arbeitszeitgesetz eingeführt. Es regelt die maximalen Arbeitsstunden pro Tag und die Erholungsphasen während und nach der Arbeit.

Die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Arbeit an Feiertagen sind hier ebenfalls festgelegt.

Die werktägliche Arbeitszeit ist lt. § 3 des Arbeitszeitgesetzes auf 8 Stunden beschränkt und darf bis auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen durchschnittlich die 8 Stunden eingehalten werden. Als Werktage gelten die Tage von Montag bis Samstag. Die maximale reguläre Wochenarbeitszeit beträgt 48 Stunden. Die Zeit kann maximal 60 Stunden betragen, wenn der eben genannte Ausgleich innerhalb der 6 Monate geschaffen wird.

Im Falle von hohen Anteilen von Bereitschaftsdienst können die 60 Stunden auch überschritten werden.

Umkleidezeiten

Manche Arbeitnehmer müssen eine besondere Dienstkleidung tragen. Wenn sie diese nur am Arbeitsort an- und ausziehen dürfen, muss die Umkleidezeit als Arbeitszeit vergütet werden.

Pausen und Ruhezeiten

Die Pausenregelung sieht vor, dass bei Arbeiten von mehr als 6 und weniger als 9 Stunden mindestens 30 Minuten Pause gemacht werden muss. Länger als 6 Stunden nacheinander darf ein Arbeitnehmer nicht arbeiten. Bei Arbeitszeiten von mehr als 9 Stunden sind mindestens 45 Minuten Pause vorgesehen. Die Pausen können dabei so aufgeteilt werden, dass die Pausenlänge jeweils 15 Minute beträgt.

Nach Arbeitsende müssen Arbeitnehmer eine Ruhezeit von mindesten 11 Stunden einhalten. Diese Zeit kann unter Umständen in Branchen wie der Pflege und der Gastronomie kurzfristig um eine Stunde gekürzt werden, wenn innerhalb eines Monats ein Ausgleich geschaffen wird.

Nachtarbeit und Schichtarbeit

Bei der Nachtarbeit darf die werktägliche Arbeitszeit die 8 Stunden ebenfalls nicht überschreiten. Sie kann auch auf 10 Stunden ausgeweitet werden, wenn innerhalb von einem Monat bzw. 4 Wochen ein Ausgleich entsteht und so die 8 Stunden im Schnitt nicht überschritten werden. Hinzu kommt, dass Nachtarbeitnehmer spätestens alle 3 Jahre eine arbeitsmedizinische Untersuchung erhalten. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht dieses Recht jährlich zu. Die Kosten dafür hat der Arbeitgeber zu tragen oder sie muss kostenlos durch einen Betriebsarzt erfolgen.

Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber diesem einen Tagesarbeitsplatz zuweisen, wenn besondere Umstände bestehen. Diese können sein

  • ein medizinischer Grund, der die Verrichtung der Nachtarbeit verhindert
  • ein im Haushalt lebendes Kind unter 12 Jahren, was von keiner anderen Person aus dem Haushalt betreut werden kann
  • ein pflegebedürftiger Angehöriger muss versorgt werden und kann nicht von einer anderen Person im Haushalt gepflegt werden.

Wenn dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen muss eine Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz erfolgen.

Für die Nachtarbeit muss entweder ein angemessener Freizeitausgleich oder eine entsprechend höhere Entlohnung gewährleistet sein.

Meistens werden bei Nachtarbeit Zuschläge gezahlt. Diese sind bis zu einem bestimmten Prozentsatz steuerfrei. Während der Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr beträgt dieser Höchstsatz 25 %. Bei Arbeiten zwischen 0 und 4 Uhr sogar 40% sofern mit der Arbeit vor 0 Uhr begonnen wurde

Arbeiten an Sonntagen und Feiertagen

Prinzipiell besteht zum Schutz der Arbeitnehmer ein Verbot an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten. Dabei darf von 0 bis 24 Uhr nicht gearbeitet werden. In Schichtbetrieben und bei Kraftfahrern können sich hier Verschiebungen ergeben.

Von dieser generellen Regelung gibt es auch Ausnahmen, die in § 10 ArbZG festgelegt wurden. Darunter fallen z.B. Not- und Rettungsdienste, Arbeiten in Krankenhäusern, Pflegedienste, der Gastronomiebereich und einige weitere.

Feiertage

 

1. Januar (Neujahr) 

bundesweit 

Heilige drei Könige 

Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt

Karfreitag 

bundesweit 

Ostersonntag 

bundesweit 

Ostermontag 

bundesweit 

1. Mai

bundesweit 

Christi Himmelfahrt 

bundesweit 

Pfingstsonntag

Brandenburg

Pfingstmontag 

bundesweit 

Fronleichnam 

Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen*, Thüringen*

Mariä Himmelfahrt

Saarland, Bayern*

3. Oktober (Tag der deutschen Einheit)  

bundesweit 

Allerheiligen 

Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland

Buß- und Bettag 

Sachsen

25. Dezember (1. Weihnachtsfeiertag) 

bundesweit 

  

26. Dezember (2. Weihnachtsfeiertag) 

bundesweit 

  

*in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung

 

Wie bei der Nachtarbeit können hier steuerfreie Zuschläge gezahlt werden. An Sonntagen liegt die steuerfreie Grenze bei 50%. Im Falle der Feiertage werden Unterschiede gemacht. Bei Arbeiten an Sylvester nach 14 Uhr liegt die Grenze bei 125%. An Heiligabend, Weihnachten, Ostern und dem ersten Mai bei 150% des Grundlohns. Hier muss aber bedacht werden, dass es von Bundesland zu Bundesland Unterschiede geben kann in der Bewertung von Feiertagen wie Ostersonntag und Pfingstsonntag. Es kann hier aber auch je nach Tarifvertrag andere Regelungen geben.

Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitszeiten, die über 8 Stunden werktäglich hinausgehen, müssen lt. § 16 (2) ArbZG aufgezeichnet und nachgewiesen werden. Für Kraftfahrer müssen die Arbeitszeiten immer von Beginn bis Ende aufgezeichnet werden.

Im Mindestlohngesetz ist festgeschrieben, dass unter bestimmten Umständen eine Aufzeichnungspflicht besteht. Der Arbeitgeber muss Beginn, Ende und Dauer aufzeichnen und zwei Jahre lang aufbewahren.

Nach §16 Arbeitszeitgesetz müssen Arbeitgeber einen Abdruck des Gesetzes und die für den Betrieb geltenden Rechtsverordnung aushängen.

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