Um die Ermittlung der zu zahlenden Lohnsteuer zu erleichtern, wird jedem Arbeitnehmer eine Steuerklasse zugeordnet. Die entsprechende Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Jede Änderung der Steuerklasse muss durch den Arbeitnehmer beim Finanzamt beantragt werden.

Bei einer Veränderung der Lebensumstände, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, diese dem Finanzamt mitzuteilen (§ 39 Abs. 5 EStG). Dies gilt auch für die Veränderung der Kinderfreibeträge.

Welche Steuerklasse ist für mich die Richtige?

  • Alle Steuerklassen im Überblick
  • Wahl der Steuerklasse für Eheleute bzw. Lebenspartner
  • Das Faktorverfahren

Steuerklasse I

Unter die Steuerklasse I fallen Arbeitnehmer, welche

  • ledig oder geschieden sind.
  • verheiratet sind, aber dauerhaft getrennt leben oder deren Ehegatte im Ausland lebt.
  • verwitwet sind, wobei hier auch das Jahr nach dem Sterbejahr noch unter Steuerklasse III fällt.

Bei nicht verheirateten Eltern von Kindern ist als Lohnsteuerabzugsmerkmal die Lohnsteuerklasse I zu wählen.  

 

Steuerklasse II

Zu dieser Klasse werden Arbeitnehmer gezählt, die eigentlich zur Steuerklasse I gehören, denen aber der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Dieser Entlastungsbetrag liegt seit dem Jahr 2015 für das erste Kind bei 1.908 € pro Jahr und erhöht sich mit jedem weiteren Kind um 240 €. Bei alleinerziehenden Eltern mit zwei Kindern liegt der Betrag also bei 2.148 € pro Jahr. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind mit dem Elternteil zusammenlebt. Anspruch auf diesen Freibetrag hat immer der Elternteil, der Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hat. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Lohnsteuerklasse II besteht zu keiner Zeit. Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird diese Klasse ebenfalls nicht angewendet.  

 

Steuerklasse III

Zu dieser Steuerklasse werden Arbeitnehmer gezählt, die

  • verheiratet sind und nicht dauerhaft vom Ehepartner getrennt leben, wenn dieser im Inland lebt. Der Ehegatte darf außerdem keinen Lohn beziehen oder muss in der Steuerklasse V eingestuft sein.
  • verwitwet sind und sich im Sterbejahr oder im darauf folgenden Jahr befinden. Danach wird eine Einstufung in Steuerklasse I erfolgen.

Als Voraussetzung müssen die Partner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben bzw. gelebt haben.  

 

Steuerklasse IV

Zu dieser Klasse zählen Arbeitnehmer, die verheiratet sind, nicht dauerhaft getrennt leben und der Ehegatte ebenfalls ein Gehalt bezieht. Es besteht bei den Zugehörigen dieser Klasse noch die Möglichkeit sich für eine Kombination aus Steuerklasse III und V zu entscheiden. Als Voraussetzung gilt natürlich, dass beide Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

 

Steuerklasse V

Die Steuerklasse V erhalten Zugehörige der Steuerklasse III, wenn beide Lebenspartner arbeiten und einer der beiden die Klasse III erhalten soll. In diesem Fall ist von beiden ein Antrag notwendig.  

 

Steuerklasse VI

Die Steuerklasse VI gilt ausschließlich für ein zweites bzw. jedes weitere Dienstverhältnis, welches neben einer Hauptbeschäftigung betrieben wird. Für das erste Dienstverhältnis gilt weiterhin die Stammsteuerklasse (I bis V). Dies gilt aber nicht für jedes Arbeitsverhältnis. Bei geringfügig Beschäftigten, z.B. 450-Euro-Job, werden keine Lohnsteuerabzugsmerkmale abgewendet.

Die Wahl der Steuerklasse für Eheleute bzw. Lebenspartner

Wenn beide Eheleute Gehalt beziehen, werden diese Gehälter gemeinsam besteuert. Der Abzug der Lohnsteuer kann durch den Arbeitgeber aber nur für einen Ehepartner erfolgen. Die gemeinsame Versteuerung erfolgt also nur am Jahresende durch die Steuererklärung. Es kann also sein, dass zu viel oder zu wenig Steuern abgeführt werden.

Ehegatten können beantragen, dass statt der Steuerklasse IV für beide Partner die Steuerklassen III und V verwendet werden. Gerade bei unterschiedlichen Steuerklassen kommt es zu Differenzen zwischen den zu zahlenden und gezahlten Steuern, so dass eine Nachzahlung bzw. Rückerstattung keine Seltenheit ist. Wenn beide Lebenspartner der Steuerklasse IV zugeordnet wurden und ein vergleichbares Gehalt haben, ist die Steuerzahlung mit großer Wahrscheinlichkeit korrekt verlaufen und es müssen keine bzw. nur wenige Steuern nacherhoben werden.

Es empfiehlt sich daher für Eheleute mit vergleichbaren Gehältern die Steuerklasse IV anzunehmen.

Bei größeren Gehaltsunterschieden sollte eine Aufteilung in die Klassen III und V in Betracht gezogen werden. Eine Änderung der Steuerklassen ist auf Antrag möglich. Dies ist aber nur einmal pro Jahr gestattet. Ein Antrag auf Änderung muss bis spätestens 30. November des laufenden Jahres beim Finanzamt eingereicht werden. Ausnahmen von dieser Regelung sind, wenn ein Lebenspartner arbeitslos wird oder verstirbt. Eine dauerhafte Trennung des Paares stellt ebenfalls eine Ausnahme dar.  

Das Faktorverfahren

Zu den Kombinationsmöglichkeiten IV/IV und III/V bei der Wahl der Steuerklassen von Eheleuten gibt es seit 2010 noch eine weitere Möglichkeit: Steuerklasse IV mit Faktorverfahren.

Hier wird vom Finanzamt unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Steuerermäßigungen die Einkommensteuer nach der Splittingtabelle für jeden Ehepartner ermittelt. Diese wird dann ins Verhältnis gesetzt zu der nach Klasse IV zu zahlenden Summe beider Lohnsteuer-Beträge. Der daraus entstehende Faktor ist immer kleiner als 1. Der Arbeitgeber ermittelt daraufhin die zu zahlende Lohnsteuer nach Klasse IV, wendet den Faktor darauf an und erhält so die Lohnsteuersumme.

Noch nicht berücksichtigt sind dabei Kinderfreibeträge und ähnliche Freibeträge. Dies findet am Jahresende durch die Steuererklärung Berücksichtigung. Der berechnete Faktor ist inzwischen für 2 Jahre gültig, um die Ämter zu entlasten, die zuvor jedes Jahr den Faktor neu ermitteln mussten. Soll das Faktorverfahren weiterhin fortgeführt werden, müssen die Ehepartner einen gemeinsamen Antrag beim Finanzamt stellen.

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