MiLog, Änderungen bei der Sozialversicherung oder neue Verordnungen machen die laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen immer komplizierter. Nutzen Sie die relog Vorteile! 

Auch wir verstehen unser Handwerk! Spezialisierte und qualifizierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen übernehmen alle Aufgaben bei der Erstellung der laufenden monatlichen Lohnabrechnungen für Sie. Finden Sie direkt heraus, wie viel Sie dabei sparen können. Ihr Vorteil dabei: Abrechnungs-Sicherheit ist bei relog im Preis inbegriffen.


relog – Flexibilität bei laufenden Lohnabrechnungen

Den Umfang der Dienstleistung und den Zeitpunkt der laufenden Lohnabrechnungen bestimmen Sie selbst. Wir übernehmen für Ihren Handwerksbetrieb alle nötigen Nachweise und elektronischen Meldungen an die Sozialversicherung, die Arbeitsagentur und weitere Behörden. Viele zusätzliche Auswertungen sind möglich: Berufsgenossenschaft, Urlaubslisten, Zeitkontolisten u.a.. Alle notwendigen Abrechnungen und Bescheinigungen Ihrer Mitarbeiter übernehmen wir zuverlässig, termintreu und korrekt. Auch betriebsinterne Statistiken, Stundenübersichten, Urlaubslisten etc. erhalten Sie bei uns.

Mit relog sparen Sie sich lästige und komplizierte Routineaufgaben! Die Spezialfälle bei den laufenden Lohnabrechnungen und die Sorge vor falschen Abrechnungen belasten Sie nicht weiter. Denn wir kennen uns aus und kümmern uns um alles rund um Ihre laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Die Kosten für Ihre laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen können Sie mit uns genau kalkulieren. Überzeugen Sie sich selbst!

Das neue Mindestlohngesetz

Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2015 einen gesetzlichen Mindestlohn eingeführt. Das Gesetz hat Auswirkungen auf alle Unternehmen in Deutschland, egal ob tarifgebunden oder nicht.

Der aktuelle Mindestlohn setzt eine flächendeckende Lohnuntergrenze in Deutschland fest. Sie dürfen dem Mitarbeiter mehr zahlen als den Mindestlohn, aber auf keinen Fall weniger.

 

Welcher Mindestlohn muss gezahlt werden?

Für bestimmte Gruppen ist der Mindestlohn im Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) gesetzlich geregelt:

  • Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGBII oder SGB III
  • Baugewerbe
  • Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
  • Dachdeckerhandwerk
  • Fleischwirtschaft
  • Friseurhandwerk
  • Gebäudereinigung
  • Gerüstbauerhandwerk
  • Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau
  • Maler- und Lackiererhandwerk
  • Pflegebranche
  • Steinmetz und Steinbildhauerhandwerk
  • Textil- und Bekleidungsindustrie
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft

 

Mindestlohn nach einem Tarifvertrag

  • Elektrohandwerk
  • Schornsteinfegerhandwerk

 

Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz

Ihr Unternehmen gehört keinem Arbeitgeberverband an und es gibt für Ihre Branche in Ihrem Bundesland/Ihrer Region keinen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag.

Viele Fragen zum Mindestlohn lässt das Gesetz leider offen, was die Unsicherheit und Orientierungslosigkeit hinsichtlich der Auswirkungen auf die laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen verstärkt. relog unterstützt Sie!

Verbindliche Vorgaben für Lohnabrechnungen

Seit Juli 2013 gelten verbindliche Standards für den Aufbau der Lohnabrechnungen. Hintergrund war die Entgeltbescheinigungsverordnung des Bundesarbeitsministeriums. Darin sind verbindlichen Vorgaben für die Entgeltbescheinigungen geregelt, die einen einheitlichen Standard gewährleisten sollen. Gab es zuvor noch eine Menge individueller Abrechnungen, ist dies seither nicht mehr zulässig. Handwerker, die die laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung ihres Betriebes durch relog erledigen lassen, sind generell auf der sicheren Seite. In diesen Fällen ist es unsere Aufgabe, für die Richtigkeit der Entgeltbescheinigung zu sorgen.

Zuschläge und Zulagen

Zulagen

Der Anspruch auf Zulagen ergibt sich aus einer tarifvertraglichen Regelung, einer Betriebsvereinbarung oder aus einem Arbeitsvertrag. Zulagen sind steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.

  • Erschwerniszulagen für besondere Belastungen
  • Leistungszulagen für besondere Leistungen des Arbeitnehmers
  • Funktionszulagen für die Übernahme zusätzlicher Verantwortungsbereiche.
  • Sozialzulagen, Familien-, Kinder-, Orts- und Haushaltszulagen
  • persönliche Zulagen
  • Wechselschichtzulagen
     

Zuschläge

Zuschläge sind zusätzliche Zahlungen des Arbeitgebers. Sie werden für besondere Leistungen oder Belastungen des Arbeitnehmers gezahlt.

  • Überstundenzuschläge
  • Mehrarbeitszuschläge
  • Nachtarbeitszuschläge
  • Sonntagszuschläge
  • Feiertagszuschläge
  • Schichtzuschläge

Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind in bestimmten Grenzen steuer- und beitragsfrei. Alle anderen Zuschläge sind grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.

Zuschläge, die für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden, sind in folgender Höhe steuerfrei (§ 3b EStG):

  • Nachtarbeit 25 %; in der Zeit von 0 bis 4 Uhr 40 %
  • Sonntagsarbeit 50 %
  • Arbeiten am 31. Dezember ab 14 Uhr und gesetzlichen Feiertagen 125 %
  • Arbeiten am 24. Dezember ab 14 Uhr, 25. Und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 %

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