Schüler und Studenten bessern ihr Taschengeld durch verschiedene Jobs auf. Sie arbeiten über einige Wochen in den Ferien oder tragen einmal wöchentlich die Zeitung aus. Für die Beschäftigung von Schüler und Studenten gibt es gesetzliche Richtlinien, die beachtet werden müssen. Ob die Einkünfte von der Sozialversicherung befreit sind bzw. ob Steuern gezahlt werden müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Schüler

Für Schüler unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Nach diesem Gesetz wird zwischen Kindern und Jugendlichen unterschieden. Als Kind werden diejenigen eingestuft, die das 15. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Jugendliche sind mindestens 15 Jahre alt und haben das 18. Lebensjahr nicht erreicht. Dabei gelten Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, als Kinder. Generell ist die Beschäftigung von Kindern verboten. Eine Ausnahmeregelung gibt es für Kinder über 13 Jahren.

Kinder über 13 Jahren dürfen

  • mit einer Genehmigung der Eltern eine leichte Tätigkeit ausüben wie z.B. Zeitung austragen oder Prospekte verteilen.
  • maximal 2 Stunden am Tag arbeiten.
  • maximal an 5 Tagen in der Woche arbeiten.

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen

  • während der Ferien maximal 4 Wochen im Kalenderjahr arbeiten.
  • maximal 40 Stunden pro Woche arbeiten.
  • zwischen 6:00 und 20:00 Uhr beschäftigt werden.

 

Lohnsteuer und Sozialversicherungen bei Schülern

Jugendliche unter 18 Jahren, die noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auch Schüler, die ein Schülerpraktikum absolvieren, haben keinen Anspruch auf Mindestlohn. Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Schüler, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, muss er ihm Mindestlohn zahlen.

Schüler, die einen Ferienjob ausüben, sind der Lohnsteuer, Sozialversicherungen und allen anderen Pflichten und Vorschriften untergeordnet. Der Arbeitnehmer benötigt hier also auch alle relevanten Daten wie Steuerklasse, Religionszugehörigkeit usw. Eine Ausnahme von der Besteuerung ist möglich, wenn es sich bei der Beschäftigung um eine Aushilfs- oder Teilzeitarbeit handelt. Hier kann dann eine Pauschalisierung angewendet werden. Meistens wird aber die normale Besteuerung nach Lohnsteuerklasse 1 angewendet, da Schüler in der Regel die Jahresarbeitslohngrenze nicht erreichen und somit keine Lohnsteuer entrichten müssen bzw. am Jahresende die kompletten Steuern zurückerhalten.

Prinzipiell sind Schüler sozialversicherungspflichtig. Dabei werden sie als geringfügig Beschäftigte eingestuft. Seit dem 01.01.2013 sind Schüler rentenversicherungspflichtig - können aber schriftlich darauf verzichten.

Bei einer geringfügigen versicherungsfreien Dauerbeschäftigung sind vom Arbeitgeber Pauschalbeträge für Rentenversicherung und ggf. auch für die Krankenversicherung zu entrichten. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist dies nicht der Fall. Sie ist sozialversicherungsfrei. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Jahr beschränkt ist.

Schüler sind im Fall der Arbeitslosenversicherung generell nicht versicherungspflichtig.

Studenten

Die Regelungen für geringfügig Beschäftigte greifen auch bei den Studenten. Sie gelten bei einer Beschäftigung neben dem Studium als Arbeitnehmer und müssen dem Arbeitgeber alle relevanten Daten übermitteln. Bei einer Aushilfs- oder Teilzeitbeschäftigung kann zur Besteuerung eine Pauschalierung angewendet werden. Darauf wird oft verzichtet, weil die Jahresarbeitslohngrenze meist nicht erreicht wird und so wie bei den Schülern entweder keine Steuer anfällt oder am Jahresende zurückgezahlt wird.
 

Sozialversicherungspflicht für Studenten

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Studenten von der Sozialversicherungspflicht befreit. Dabei bestehen für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung andere Regelungen als bei der Rentenversicherung.

Um zum Personenkreis der Studenten zu gehören, ist die Immatrikulation an einer Hochschule oder anderen der fachlichen Ausbildung dienenden Einrichtung nötig. Geht die Einschreibung in der Hochschule über das Studium hinaus, z.B. für die Promovierung, besteht dieser Zugehörigkeitsanspruch nicht mehr. Ebenso bei Langzeitstudenten endet der Befreiungsanspruch mit dem 25. Fachsemester. Die Zugehörigkeit ist durch eine entsprechende Immatrikulationsbescheinigung zu beweisen.

Wenn das Studium die überwiegende Zeit und Arbeitskraft des Studenten beansprucht, ist dieser grundsätzlich von der Versicherungspflicht entbunden (SGB V, SGB III).

Als Bewertungsgrenze wurde hier die Regel eingeführt, dass Studenten, die in der Woche nicht mehr als 20 Stunden arbeiten dieses Kriterium erfüllen. Dabei ist die Höhe des Gehaltes nicht ausschlaggebend. Wenn ein Student mehr als 20 Stunden arbeitet erlischt die Versicherungsfreiheit.
 

Ausnahmeregelungen

Wenn Studenten mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten und die Überschreitung hauptsächlich auf Arbeiten abends, nachts oder an Wochenenden stattfindet, kann in Einzelfällen noch Versicherungsfreiheit bestehen. Darüber muss der Student allerdings einen Nachweis erbringen. Je mehr die Arbeitszeit die 20 Stunden überschreitet, desto unwahrscheinlicher ist eine Befreiung.

Für den Fall einer Überschreitung der Wochenarbeitsdauer von 20 Stunden während der Semesterferien und anschließender Normalisierung auf 20 Stunden ist die Versicherungsfreiheit weiterhin gegeben - auch für die Zeit in den Ferien.

Wenn die Beschäftigung ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit beschränkt ist, besteht ebenfalls die Versicherungsfreiheit.

Arbeitet ein Student während der Vorlesungszeit nur für einen Zeitraum von höchstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage, ist die Versicherungsfreiheit ebenfalls noch gegeben. Sollte die Beschäftigung dann doch über die 3 Monate hinaus verlängert werden, so besteht ab dem Moment des Bekanntwerdens die Versicherungspflicht.

Schüler

Für Schüler unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Nach diesem Gesetz wird zwischen Kindern und Jugendlichen unterschieden. Als Kind werden diejenigen eingestuft, die das 15. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Jugendliche sind mindestens 15 Jahre alt und haben das 18. Lebensjahr nicht erreicht. Dabei gelten Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, als Kinder. Generell ist die Beschäftigung von Kindern verboten. Eine Ausnahmeregelung gibt es für Kinder über 13 Jahren.

Kinder über 13 Jahren dürfen

  • mit einer Genehmigung der Eltern eine leichte Tätigkeit ausüben wie z.B. Zeitung austragen oder Prospekte verteilen.
  • maximal 2 Stunden am Tag arbeiten.
  • maximal an 5 Tagen in der Woche arbeiten.

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen

  • während der Ferien maximal 4 Wochen im Kalenderjahr arbeiten.
  • maximal 40 Stunden pro Woche arbeiten.
  • zwischen 6:00 und 20:00 Uhr beschäftigt werden.

 

Lohnsteuer und Sozialversicherungen bei Schülern

Jugendliche unter 18 Jahren, die noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auch Schüler, die ein Schülerpraktikum absolvieren, haben keinen Anspruch auf Mindestlohn. Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Schüler, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, muss er ihm Mindestlohn zahlen.

Schüler, die einen Ferienjob ausüben, sind der Lohnsteuer, Sozialversicherungen und allen anderen Pflichten und Vorschriften untergeordnet. Der Arbeitnehmer benötigt hier also auch alle relevanten Daten wie Steuerklasse, Religionszugehörigkeit usw. Eine Ausnahme von der Besteuerung ist möglich, wenn es sich bei der Beschäftigung um eine Aushilfs- oder Teilzeitarbeit handelt. Hier kann dann eine Pauschalisierung angewendet werden. Meistens wird aber die normale Besteuerung nach Lohnsteuerklasse 1 angewendet, da Schüler in der Regel die Jahresarbeitslohngrenze nicht erreichen und somit keine Lohnsteuer entrichten müssen bzw. am Jahresende die kompletten Steuern zurückerhalten.

Prinzipiell sind Schüler sozialversicherungspflichtig. Dabei werden sie als geringfügig Beschäftigte eingestuft. Seit dem 01.01.2013 sind Schüler rentenversicherungspflichtig - können aber schriftlich darauf verzichten.

Bei einer geringfügigen versicherungsfreien Dauerbeschäftigung sind vom Arbeitgeber Pauschalbeträge für Rentenversicherung und ggf. auch für die Krankenversicherung zu entrichten. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist dies nicht der Fall. Sie ist sozialversicherungsfrei. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Jahr beschränkt ist.

Schüler sind im Fall der Arbeitslosenversicherung generell nicht versicherungspflichtig.

Wie können Studenten beschäftigt werden?

Viele Studenten arbeiten während ihres Studiums. Einerseits, um den eigenen Lebensunterhalt zu verdienen oder um Praxiserfahrung für das spätere Berufsleben zu sammeln. Studenten, die ein Pflichtpraktikum innerhalb des Studiums absolvieren, haben keinen Anspruch auf ein Entgelt. Für alle anderen Praktika und Jobs müssen Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung des Mindestlohns gezahlt werden.

Für Studenten gelten bei der Lohnabrechnung besondere Merkmale. Zunächst wird geprüft, ob es sich um einen „ordentlichen“ Studenten handelt. Dies bedeutet, der Student ist an einer Hochschule oder einer fachlichen bzw. wissenschaftlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben und widmet seine Zeit und Arbeitskraft hauptsächlich dem Studium.

Mit der Exmatrikulation gilt das Studium als beendet. Dies erfolgt mit dem Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der letzten Prüfung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist.

Nicht als Studenten gelten:

  • Gasthörer
  • Teilnehmer an Sprachkursen, Studienkollegs, Vorbereitungs- oder Einführungsseminaren
  • Teilnehmer an dualen Studiengängen
  • Doktoranden
  • Personen, die nach dem Hochschulabschluss eingeschrieben bleiben

Die Werksstudentenregelung gilt auch nicht bei

  • Unterbrechung des Studiums durch Urlaubssemester
  • dem Übergang vom Bachelor zum Masterstudiengang, es sei denn es schließt sich direkt an
  • Studenten, die mehr als 25 Fachsemester studieren
  • Teilzeitstudenten, die nur die Hälfte oder weniger ihrer Zeit für das Studium aufwenden

Geringfügige Beschäftigung von Studenten

Die allgemeinen Regeln für geringfügige Beschäftigungen gelten auch für Studenten bei nicht vorgeschriebenen Praktika. Sogenannte Minijobs mit einem monatlichen Einkommen bis 538 Euro mit Ausnahme der Rentenversicherung sozialversicherungsfrei. Der Minijobber kann aber einen Antrag auf Befreiung der Rentenversicherungspflicht stellen.

Wenn der Student keine weiteren Einkünfte aus anderen Beschäftigungen hat, kann er weiterhin bei den Eltern familienversichert sein. Nur wer älter als 25 Jahre ist, muss sich auch als geringfügig Beschäftigter selber krankenversichern.

Was ist zu beachten?

Der Status als Student spielt hier keine Rolle. Es ist nur zu prüfen, ob der Student weitere Arbeitsentgelte bezieht. Liegen die zusammengerechneten Einkünfte monatlich über 538 Euro, müssen Beiträge für die Sozialversicherung gezahlt werden.

Was benötigt der Arbeitgeber?

  • Persönliche Daten (Name, Geburtsdatum usw.)
  • Sozialversicherungsnummer
  • Steuer-ID
  • Krankenkassen-Daten der Familienversicherung oder der Krankenversicherung für Studenten
  • Ggf. Antrag auf Befreiung der Rentenversicherungspflicht
  • Ggf. Erklärung zu weiteren Beschäftigungen

Kurzfristige Beschäftigung von Studenten

Studenten, die maximal 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr beschäftigt werden, gelten als kurzfristig Beschäftigte. Die Einkünfte aus einer kurzfristigen Beschäftigung sind sozialversicherungsfrei.

Wie bei geringfügiger Beschäftigung bleibt der Student familienversichert, solange er nicht über 25 Jahre alt ist. Wer über 25 Jahre alt ist, versichert sich bei einer kostengünstigen Krankenversicherung für Studenten.

Was benötigt der Arbeitgeber?

  • Persönliche Daten (Name, Geburtsdatum usw.)
  • Sozialversicherungsnummer
  • Steuer-ID
  • Immatrikulations-Bescheinigung
  • Krankenkassen-Daten der Familienversicherung oder der Krankenversicherung für Studenten

Was ist zu beachten?
Die Beschäftigung muss entweder durch ihre Eigenart (Saisonarbeit) oder durch einen Vertrag, der die Dauer der Anstellung zeitlich klar festlegt, begrenzt sein. Außerdem darf die kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Also ein Gartenbaustudent darf nicht als Gärtner arbeiten und ein Medizinstudent nicht in der Krankenpflege. Regelmäßig ausgeübte Beschäftigung mit einem Entgelt über 520 Euro gilt hingegen nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung.

Werksstudent

Bei Unternehmen ist diese Beschäftigungsart sehr beliebt. Als Werksstudent gilt, wer in der vorlesungsfreien Zeit oder in den Abend- bzw. Nachtstunden und am Wochenende nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeitet. Übt der Student mehrere Jobs aus, werden die Stunden zusammengerechnet.

Sobald die 20-Stunden-Grenze überschritten, kann auch als Werkstudent die 26-Wochen-Regelung (siehe kurzfristig Beschäftigte) angewendet werden.

Der Arbeitgeber zahlt nur einen Beitrag für die Rentenversicherung. Der Werksstudent zahlt in der Regel den gleichen Anteil in die Rentensicherung ein. Wenn das Arbeitsentgelt allerdings bis zwischen 520,01 und 2.000 Euro beträgt, werden für diese Geringverdiener geringere Beiträge für die Sozialversicherung fällig. Ansonsten besteht für Werkstudenten Sozialversicherungsfreiheit.

Was ist zu beachten?
Eine Mitversicherung in der Familienversicherung ist nicht mehr möglich. Aber die Werkstudenten können sich in einer Krankenversicherung für Studenten kostengünstig kranken- und pflegeversichern.

Werksstudenten sind für die U1- (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) sowie U2-Umlage (Mutterschaftsumlage) zu beachten.

Was benötigt der Arbeitgeber?

  • Persönliche Daten (Name, Geburtsdatum usw.)
  • Sozialversicherungsnummer
  • Steuer-ID
  • Immatrikulations-Bescheinigung
  • Daten der Krankenversicherung oder Krankenversicherung für Studenten

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Liegt weder eine geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigung oder eine Beschäftigung als Werksstudent vor, gelten die Studenten als Arbeitnehmer mit sozialversicherungspflichtigen Jobs. In diesem Fall gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber die üblichen Abgaben für die Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Was benötigt der Arbeitgeber?

  • Persönliche Daten (Name, Geburtsdatum usw.)
  • Sozialversicherungsnummer
  • Steuer-ID
  • Daten der Krankenversicherung

Was ist zu beachten?

Der Status als Student spielt keine Rolle mehr.

Praktikanten

Für einige Studiengänge wird ein Praktikum verlangt. In Bezug auf die Lohnabrechnung ist es wichtig, wann ein Praktikum absolviert wird. Für Zwischenpraktika gelten andere Regeln als für Vor-und Nachpraktika.

Wenn innerhalb der Studien- und Prüfungsordnung ein Praktikum vorgeschrieben ist, wird es als Zwischenpraktikum bezeichnet. Denn das Pflicht-Praktikum wird bei bestehender Immatrikulation absolviert. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des ggf. gezahlten Entgelts spielen keine Rolle. Es besteht für Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung grundsätzlich Versicherungsfreiheit.

Praktika, die freiwillig während des Studiums absolviert werden, unterliegen den Regeln für der geringfügig oder kurzfristig Beschäftigten oder denen der Werksstudenten.

Ein Vor- bzw. Nachpraktikum das innerhalb des Studiums vorgeschrieben ist, wird als betriebliche Ausbildung behandelt und ist damit sozialversicherungspflichtig. Sie sind versicherungsfrei, wenn kein Entgelt gezahlt wird. Für alle anderen Vor- bzw. Nachpraktika muss geprüft werden, ob es sich um eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung handelt. Trifft nichts davon zu, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Was ist zu beachten?
Prüfen Sie anhand der nachfolgenden Tabelle, ob der Praktikant sozialversicherungspflichtig ist.

Was benötigt der Arbeitgeber?

  • Persönliche Daten (Name, Geburtsdatum usw.)
  • Sozialversicherungsnummer
  • Steuer-ID
  • Immatrikulations-Bescheinigung
  • Nachweis über Pflichtpraktikum
  • Daten der Krankenversicherung oder Krankenversicherung für Studenten

 

Dieser Artikel soll – als Service von relog – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl mit großer Sorgfalt erstellt, übernehmen wir keine Haftung für die Aktualität und Richtigkeit.

Im Zweifel lassen Sie bitte Ihre Krankenkasse prüfen, wie die Studentin bzw. der Student im individuellen Fall sozialversicherungsrechtlich behandelt werden muss

Standortsuche

Geben Sie Ihre PLZ ein, um einen Partner in Ihrer Nähe zu finden.

TOP