Die Zufriedenheit Ihrer Gäste steht bei Ihnen im Mittelpunkt. Wir unterstützen Sie dabei! Konzentrieren Sie sich auf Ihr Kerngeschäft – wir übernehmen die zeitaufwendige Erstellung der Lohnabrechnung für Ihre Mitarbeiter.

Viele Hotel- und Gaststättenbetriebe nutzen bereits die relog Dienstleistungen rund um Lohn und Gehalt. Besonderheiten sind z.B. bei der Abrechnung von Saisonkräften und Minijobbern zu beachten. Für die Berechnung von Zuschlägen und die Besonderheiten bei Trinkgeldern benötigt man Knowhow und Zeit.

Mit relog sind Sie auf der sicheren Seite! Wir bieten optimale Lösungen für die komplexen Lohnabrechnungen im Gastgewerbe. Egal, ob Ganzjahres- oder Saisonbetrieb, Schichtarbeit mit Zuschlägen oder Minijobs. Bei uns finden Sie garantiert die passende Lösung zu attraktiven Preisen. Und Sie behalten die volle Flexibilität in Ihrer Einsatzplanung und senken so die Betriebsausgaben für Ihre Personalabrechnung.

Die Besonderheiten bei Saisonkräften und Minijobbern

Gerade in der Gastronomie sind Saisonkräfte weit verbreitet. Bei sommerlichen Temperaturen und der Öffnung von Biergärten und Terrassen wird oft für einen zeitlich begrenzten Zeitraum zusätzliches Personal benötigt. Das ist natürlich immer mit einigem Aufwand verbunden. Neben dem aufwändigen Bewerbungsprozess und dem Auswahlverfahren für neue Mitarbeiter kommen vor dem Antritt der Arbeit noch Anmeldungen bei Sozial- und Krankenkassen hinzu. Wenn mehrere Saisonkräfte eingestellt werden und diese auch noch bei verschiedenen Krankenkassen Mitglied sind, bedeutet dies einen erhöhten Aufwand. Und nach der Saison werden die Mitarbeiter meistens entlassen und im nächsten Jahr beginnt die Arbeit wieder von vorn.

Minijobber dagegen sind meistens permanent eingestellt. Die ständige Arbeit des An- und Abmeldens entfällt. Aber die sogenannten Minijobber dürfen nur eine begrenzte Anzahl an Stunden arbeiten, damit der Mindestlohn pro Stunde nicht unterschritten wird. Das schränkt die Einsatzfähigkeit gerade in Zeiten mit viel Betrieb erheblich ein, weil dann schnell die maximale Stundenzahl erreicht wird.

Der schwierige Teil bei beiden Beschäftigungsvarianten liegt aber bei der unterschiedlichen Lohnabrechnung. Meistens werden Service-Kräfte in der Gastronomie auf Stundenbasis bezahlt. Für jeden Mitarbeiter müssen also am Monatsende die Stunden und der damit verbundene Lohn errechnet werden. Hier ist aber auch zu beachten, dass es Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge gibt. Auch für Trinkgelder gibt es gesetzliche Bestimmungen, die es einzuhalten gilt.


Besonderheiten bei Zuschlägen

Wenn keine tarifvertragliche Arbeitsregelung existiert, sind Zuschläge für die Nachtarbeit in Form von einem angemessenen Freizeitausgleich oder in finanzieller Form auf das zustehende Bruttoarbeitsentgeld zu gewährleisten (§6 Abs. 5 ArbZG). Was man dabei unter „angemessen“ verstehen darf, ist nicht weiter im gesetzlichen Rahmen definiert worden. Dabei sind diese Zuschläge steuerfrei, sofern sie nicht bestimmte Prozentsätze vom Gehalt überschreiten. Wird nachts von 20 bis 6 Uhr gearbeitet, beträgt dieser Satz 25 %. Von 0 bis 4 Uhr sind es sogar 40 %, wenn mit der Arbeit vor 0 Uhr begonnen wurde.

Bei Sonn- und Feiertagen ist die Grenze sogar noch höher. Für Arbeiten am Sonntag liegt die Grenze bei 50 %. Bei den Feiertagen werden Unterschiede gemacht. Wenn man an Sylvester ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen arbeitet, liegt die Grenze schon bei 125 % und an Heiligabend ab 14 Uhr, Weihnachten und dem ersten Mai bei 150 % des Grundlohns.

Man muss bei der Lohnabrechnung also auf viele Details achten, damit alles korrekt abläuft.

Trinkgeld – Steuerfrei oder steuerpflichtig?

Trinkgelder sind nicht grundsätzlich steuerfrei. Es gilt Bedingungen einzuhalten, damit man Trinkgeld steuerfrei in die Tasche stecken darf.

Steuerfreiheit besteht nur, wenn

  • das Trinkgeld anlässlich einer (Arbeits-) Leistung durch Dritte gezahlt wird.
  • die Zahlung freiwillig erfolgt ist.
  • die Zahlung zusätzlich zu dem Betrag gezahlt wird, der schon für die erbrachte Leistung gegeben wurde.

Eine Steuerfreiheit besteht hingegen nicht, wenn

  • das Trinkgeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.
  • die Zahlung aus einer Sammelkasse an alle Angestellten gleich verteilt wird.
  • die Zahlung durch Vermerke auf der Speisekarte, die den Gast dazu animiert, eine Zahlung zu leisten.

Bei dieser Regelung kann es sehr leicht passieren, dass z.B. Köche in einem Restaurant kaum Trinkgeld bekommen, wenn ohne Trinkgeldpool gearbeitet wird, da die Gäste ja meistens einfach nur sagen „Der Rest ist für Sie.“. Das würde dann in dem Fall nur direkt an die Bedienung gehen obwohl höchstwahrscheinlich auch das gute Essen ein Kriterium für die Extra-Zahlung war. Aber die Trinkgeldkasse ist wieder steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Wenn also ohne eine Trinkgeldkasse gearbeitet wird, müsste die Bedienung also theoretisch fragen, für wen das Trinkgeld sein soll, damit es allen Mitarbeitern zugutekommt.

Unser Service für Sie

Ihr relog Ansprechpartner unterstützt Sie in Fragen rund um Erstellung der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen für das Gastronomiegewerbe. relog erstellt Ihre monatlichen Lohnabrechnungen, die entsprechenden Auswertungen und der elektronischer Datenübermittlung an die Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und weiterer Behörden.

 

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