In der Krankenversicherung gibt es die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Arbeitnehmer, die mit dem Jahresgehalt unterhalb dieser Grenze liegen, sind krankenversicherungspflichtig. Diese Grenze gibt es bei keiner anderen Versicherung und sie ändert sich jährlich je nach der allgemeinen Entwicklung von Gehältern. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt zurzeit bei 69.300 € pro Jahr (Stand 2024).

Wenn das Gehalt eines Arbeitnehmers zu Beginn seiner Beschäftigung über dieser Grenze liegt, ist er von Anfang an krankenversicherungsfrei. Übersteigt das Gehalt im Laufe eines Jahres die Grenze und liegt auch im darauffolgenden Jahr darüber liegen wird, wird er von der Krankenversicherung zum Jahresende freigestellt.

Neben der allgemeinen JAE-Grenze gibt es noch eine Besonderheit. Diese gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002

  • wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und
  • bei einer privaten Krankenversicherung versichert waren.

In diesem Fall liegt die Grenze bei 62.100 € pro Jahr und entspricht der Beitragsermessungsgrenze der Krankenversicherung.

Für den Zeitraum vom 01.04.2007 bis zum 01.01.2011 gab es durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz die Bestimmung, dass ein Ausscheiden aus der Krankenversicherung nur dann erfolgen kann, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde. Als Ausgleich zur Abschaffung dieser Regel wurde gleichzeitig für Berufsanfänger die Möglichkeit geschaffen sich privat in einer gesetzlichen Kasse zu versichern, wenn von Beginn an das Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Der Beitritt muss innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgen. Das Wahlrecht als Besserverdienender besteht somit nur ein Mal.

Berücksichtigung von Sonderleistungen

Zum Jahresentgelt werden auch regelmäßig gezahlte Sonderleistungen, die mindestens einmal jährlich gezahlt werden, wie Weihnachtsgeld hinzugezählt. Zu dieser Berechnung zählt auch eine Sondervergütung für vertraglich festgelegte Bereitschaftsdienste. Für Überstunden gezahlte Leistungen dürfen nicht dazugerechnet werden, da diese nicht regelmäßig gezahlt werden. Wenn Pauschalbeträge zur generellen Abgeltung von Überstunden gezahlt werden, sind diese wiederum ebenfalls ein regelmäßig gezahltes Entgelt und somit anrechnungspflichtig.

Mehrfache Beschäftigung

Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen ausübt, müssen für die Jahresarbeitsentgeltgrenze die Gehälter aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet werden, selbst wenn die Nebenbeschäftigungen als „geringfügig Entlohnt“ einzustufen sind.

Beitragshöhe der Arbeitslosenversicherung

In der Praxis werden zur Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltes die zu den jeweiligen Ermittlungszeitpunkten zustehenden Entgeltbestandteile auf ein Jahr hochgerechnet. Dabei dürfen nur die Bezüge berücksichtigt werden, auf die auch tatsächlich ein Anspruch besteht. Bei zukünftigen Änderungen muss ggf. eine Neuberechnung durchgeführt werden.

Änderungen der JAE-Grenzen

Der Arbeitgeber muss bei folgenden Anlässen immer wieder die JAE-Grenze prüfen:

  • Beginn eines Arbeitsverhältnisses (also auch nach einem Arbeitgeberwechsel)
  • Gehaltserhöhung
  • Gehaltsminderung
  • jährliche Erhöhung der JAE-Grenze

Wenn ein Arbeitnehmer von Beginn an über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, ist er von Anfang an nicht krankenversicherungspflichtig.

Durch eine Gehaltserhöhung kann die Grenze überschritten werden. Ein Austritt aus der Krankenversicherung erfolgt aber nur dann, wenn im darauf folgenden Jahr die Grenze ebenfalls überschritten wird. Die Versicherungspflicht endet zum Jahresende, in dem die Grenze überschritten wurde.


Beispiel:

Monatsgehalt beträgt im Januar 2023 5.200 €.
Ab 01.03.2024 ist eine Erhöhung vorgesehen auf 5.600 €.

Die Versicherungspflicht endet am 31.12.2024, obwohl bereits ab März die Grenze überschritten wird. Vorausgesetzt 2024 wird die Grenze weiterhin überschritten.


Der umgekehrte Fall, dass man plötzlich Versicherungspflichtig wird, kann durch eine dauerhafte Gehaltsminderung eintreten. In diesem Fall beginnt die Versicherungspflicht umgehend und nicht erst am Jahresende. Vorübergehende Änderungen haben keinen Einfluss.

Bei gleichbleibenden Gehältern kann es durch die jährliche Änderung der Grenze trotzdem dazu kommen, dass jemand versicherungspflichtig wird.

Bei Personen, die nach der Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, besteht eine Ausnahmeregelung. Wenn in den letzten 5 Jahren vor diesem Zeitpunkt kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz bestanden hat, bleibt der Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei. Diese Personen erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss für die private Krankenversicherung.

Die Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen

 

Allgemeine
JAE-Grenze (West)

Besondere
JAE-Grenze

2015

54.900 €  

49.500 €

2016

56.250 €

50.850 €

2017

57.600 €

50.850 €

2018

59.400 €

53.100 €

2019

60.750 €

54.450 €

2020

62.550 €

56.250 €

2021

64.350 €

58.050 €

2022

64.350 €

58.050 €

2023

66.600 €

58.050 €

2024

69.300 €

62.100 €

 

 

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