Gläubiger können mithilfe der Lohnpfändung direkt an ihr Geld kommen. Dazu benötigen sie einen vollstreckbaren Titel und die Adresse des Arbeitgebers des Schuldners. Wieviel gepfändet werden darf, wird in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Dem Schuldner muss auf jeden Fall nach der Pfändung ein monatliches Mindesteinkommen bleiben.
Arbeitgeber sind laut ZPO verpflichtet, die pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens an die jeweiligen Gläubiger abzutreten. Um die pfändbaren Anteile zu berechnen, müssen die aktuellen Vorschriften der ZPO angewendet werden. Ab dem 1. Juli 2019 liegt der unpfändbare Grundbetrag bei 1.178,59 Euro. Ist der Schuldner unterhaltspflichtig, erhöht sich der Betrag entsprechend der unterhaltspflichtigen Personen, z. B. leibliche Kinder, Ehepartner ohne Einkommen oder geschiedene Ehepartner. Bei 5 Personen unterhaltspflichtigen Personen, beträgt das unpfändbare Arbeitseinkommen 2.610,63 Euro.
Pfändungsgrenze ab 01.07.2019 | monatlich |
---|---|
Unpfändbarer Teil des Nettoeinkommens | 1.178,59 Euro |
Unpfändbarer Betrag für 1. unterhaltsberechtigte Person | 443,57 Euro |
Unpfändbarer Betrag für die 2. bis 5. unterhaltsberechtigte Person | 247,12 Euro |
Die Staffelung der unpfändbaren Beträge können aus der aktuellen Pfändungstabelleabgelesen werden. Alle Beträge über 3.613,08 Euro sind voll pfändbar. Wird wegen Unterhaltsansprüchen gepfändet, kann über die üblichen Pfändungsfreigrenzen hinaus vollstreckt werden. In diesen Fällen orientiert sich das zuständige Amtsgericht am Sozialhilfegesetz und legt eine geringere Pfändungsfreigrenze fest.
Das Arbeitseinkommen ist grundsätzlich pfändbar. Dem Schuldner muss jedoch ein Mindesteinkommen bleiben. Die entsprechenden Pfändungsfreigrenzen können der Pfändungstabelle entnommen werden.
Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung hängt vom Verhandlungsgeschick beider Parteien ab. Abfindungen sind grundsätzlich voll pfändbar. Da es sich aber um eine einmalige Vergütung handelt, kann Pfändungsschutz beantragt werden.
Bei der Altersteilzeit wird die Arbeitszeit bis zur Rente halbiert. Der Arbeitgeber zahlt zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge und stockt das Gehalt auf. Diese Aufstockungsbeträge in der Altersteilzeit werden dem Arbeitseinkommen hinzugerechnet und sind somit pfändbar.
Die Vergütung für Auszubildende kann zwar grundsätzlich gepfändet werden, bleibt aber meist aufgrund der geringen Höhe unter den monatlichen Pfändungsgrenzen.
Bis zu 6 Wochen haben Angestellte und Auszubildende Anspruch auf die Fortzahlung des Entgelts. Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall werden wie Arbeitseinkommen behandelt und sind somit pfändbar.
Erhält ein Arbeitnehmererfinder für eine von ihm gemachte Diensterfindung eine Erfindervergütung, wird diese dem Arbeitseinkommen hinzugerechnet und ist somit pfändbar.
Zuschüsse für Fahrtkosten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte werden wie Arbeitseinkommen behandelt und sind somit pfändbar.
Wenn zusätzlich zum Arbeitsentgelt eine Gewinnbeteiligung ausgezahlt wird, ist diese ein Teil des Arbeitseinkommens und ist somit pfändbar.
Vergütungen für Heimarbeit werden wie Arbeitseinkommen behandelt und sind somit pfändbar.
Nachdem Insolvenzgeld beantragt wurde, kann es wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Vor der Antragstellung erfolgte Pfändungen, werden allerdings erst ab Antragstellung wirksam.
Für die Dauer eines Wettbewerbverbots zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung. Diese Entschädigung wird wie ein Arbeitseinkommen behandelt und ist pfändbar.
Kurzarbeitergeld wird für Arbeitsausfälle gezahlt und ist eine sogenannte Entgeltersatzleitung. Es zählt zum Arbeitseinkommen und ist daher pfändbar.
Das vom Arbeitgeber fortgezahlte Arbeitsentgelt während des Mutterschutzes ist pfändbar. Leistungen der Krankenkasse dagegen sind nur begrenzt pfändbar.
Die gesetzliche Rente ist pfändbar. Es gelten die Pfändungsfreigrenzen wie beim Arbeitseinkommen. Auch die Riester-Rente darf gepfändet werden. Allerdings gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen Pfändungsschutz. Es gibt Renten, die nicht gepfändet werden dürfen. Dazu gehören z. B. Witwen- und Waisenrenten und Renten, die aus gesundheitlichen Gründen gezahlt werden. Nur bedingt pfändbar sind Witwen- und Waisenrenten, Unterhaltsrenten, Bezüge von Stiftungen oder Dritten und Renten, die aus gesundheitlichen Gründen gezahlt werden.
Kann der Erholungsurlaub am Ende eines Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden, muss er in Geld abgegolten werden. Urlaubsabgeltungen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und sind somit pfändbar.
Während der Zeit des Urlaubs fortgezahlte Arbeitsentgelte werden Urlaubsvergütungen oder Urlaubsentgelte genannt. Sie werden wie Arbeitseinkommen behandelt und sind somit pfändbar.
Neben dem unpfändbaren Teil des Nettoeinkommens und neben den unpfändbaren Beträgen für unterhaltspflichtige Personen, gibt es weitere Bestandteile des Arbeitseinkommens, die nicht pfändbar sind.
Reisekosten, Zehrgelder, Auslagen für Dienstreisen und -gänge einschließlich Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen, Umzugskosten, Fehlgeldentschädigungen, Kontoführungsgebühren gehören zu den Aufwandentschädigungen. Diese sind nicht pfändbar, solange sie sich im Rahmen des Üblichen bewegen.
Beiträge für die Altersvorsorge sind nicht pfändbar. Das gilt gleichermaßen für Selbstständige und Arbeitnehmer. Die unpfändbaren Beiträge steigen mit dem Alter. Ansparungen zu den Verträgen sind geschützt. Auszahlungen aus den Verträgen zur Altersvorsorge dürfen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
Das Erziehungsgeld ist eine Ausgleichsleistung des Staates an den Elternteil, der das Kind vorwiegend erzieht und wird maximal 24 Monate gezahlt. Erziehungsgelder sind nicht pfändbar.
Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber Geld- oder Sachleistung anlässlich einer Eheschließung bzw. Geburt erhalten. Heirats- und Geburtsbeihilfen sind nur dann pfändbar, wenn die Forderung aus Anlass der Heirat oder Geburt besteht.
Diese Sonderzuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses gehören zum steuerpflichtigen Arbeitseinkommen. Sie sind aber nicht pfändbar, solange sie sich im Rahmen des Üblichen bewegen.
Kurzarbeitergeld ist nach § 54 Abs. 4 SGB I beschränkt pfändbar. Hier muss unter Umständen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf KUG beantragt worden sein.
Arbeitnehmer erhalten für Überstunden entweder eine Mehrarbeitsvergütung oder Zuschläge für die Mehrarbeit. Beide Leistungen sind bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens unpfändbar.
Für Arbeiten, die unter besonderen Bedingungen geleistet werden, kann eine Schmutz- und Erschwerniszulage gezahlt werden. Die SEG-Zulagen sind nicht pfändbar.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen sind nicht pfändbar. Das Arbeitsentgelt, welches bis zum Sterbetag ausgezahlt wird, ist hingegen pfändbar.
Die Studienbeihilfe gemäß Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird gezahlt, um Studierwilligen, denen die finanziellen Mittel fehlen, ein Hochschul- bzw. Universitätsstudium zu ermöglichen. Studienbeihilfen sind nicht pfändbar.
Trinkgelder gelten nicht als Arbeitseinkommen und werden bei der Lohnpfändung nicht berücksichtigt.
Das vom Arbeitgeber gezahlte Urlaubsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung, die der Arbeitnehmer unabhängig vom Arbeitsentgelt erhält. Soweit es sich im üblichen Rahmen bewegt, ist Urlaubgeld nicht pfändbar.
Da der Anspruch aus vermögenswirksamen Leistungen nicht übertragbar ist, ist er nicht pfändbar. Die angelegten Beträge des Arbeitslohns sind nur pfändbar, wenn die Leistung erst nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses vereinbart wurde.
Das vom Arbeitgeber gezahlte Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro, unpfändbar.
Geben Sie Ihre PLZ ein, um einen Partner in Ihrer Nähe zu finden.