Die Arbeitslosenversicherung ist eine Pflichtabgabe, die jeder Arbeitnehmer zu entrichten hat, sobald er einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht. Die Beiträge werden zu je 50 Prozent vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt. Berufsgruppen, die dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, sind von der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen. Erhaltenes Arbeitslosengeld (ALG I) unterliegt dem Progressionsvorbehalt und ist daher zu versteuern. Nur ALG II ist steuerfrei.
Spezielle Berufsgruppen sind komplett von der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen, da diese nicht in der üblichen Art dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Dies gilt beispielweise für
Laut §418 SGB III sind Arbeitgeber von ihrem Pflichtanteil an der Arbeitslosenversicherung befreit, wenn sie eine arbeitslose Person, die das 55. Lebensjahr vollendet hat, einstellen. Das gilt allerdings nur, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem Jahr 2008 begann.
Arbeitnehmer, die das Rentenalter erreichen, sind von dem Monat an, in dem sie das Alter erreichen, von ihrem Anteil befreit. Lediglich der Arbeitgeber muss den Beitrag einzahlen.
Die Höhe beträgt derzeit 2,6 % vom Bruttolohn. Davon sind je 1,3 % vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragen. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt für 2024 bei 7.550 € (West) bzw. 7.450 € (Ost) pro Monat. Wer also mehr Gehalt bekommt muss trotzdem nur den Beitrag für die Grenzwerte entrichten. Allerdings existieren in einzelnen Versicherungszweigen gewisse Versicherungsfreiheitsregelungen, die zu beachten sind.
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