Wenn das Gehalt eines Arbeitnehmers die Grenze von 538 € nicht übersteigt, gilt dieser als geringfügig beschäftigt. Umgangssprachlich spricht man auch von einem Minijob oder 538-Euro-Job. Das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei.

Man unterscheidet drei Arten von Minijobs

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
  • Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten
  • Kurzfristige Beschäftigungen (Beschäftigungen, die wegen ihrer geringen temporären Dauer geringfügig sind)

Durch die Einführung des Mindestlohnes kann es dazu kommen, dass Arbeitnehmer in Minijobs die 538-Euro-Grenze überschreiten und somit versicherungspflichtig werden. Um dem entgegenzuwirken musste die zu leistende Stundenzahl reduziert werden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, das Gehalt zum Teil zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge umzuwandeln.

Viele der Arbeitnehmer, die Arbeitslosengeld II beziehen, haben nebenher noch einen Minijob, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Umgangssprachlich werden diese Arbeitnehmer Aufstocker genannt.

Geringverdiener

Unter Geringverdienern versteht man die Arbeitnehmer, die unter besonderen Umständen beschäftigt sind und ein sehr niedriges Gehalt beziehen. Darunter fallen Leute, die ein freiwilliges soziales, ökologisches Jahrabsolvieren sowie alle Beschäftigten, die eine Ausbildung oder ein Praktikum machen und dabei weniger als 325 € pro Monat erhalten. Der Begriff „Geringverdiener“ wird häufig mit einer „geringfügigen Beschäftigung“ verwechselt. Für geringverdienende Arbeitnehmer werden die Sozialversicherungsbeiträge komplett vom Arbeitgeber getragen. Bei einmaligen Zahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld wird alles, was die Grenze von 325 € übersteigt, nach den normalen Beitragsgrundsätzen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Wird die Verdienstgrenze nur durch eine Sonderzahlung überschritten, wird in der Krankenversicherung der Zusatzbeitragssatz angewendet.

Teilzeitarbeit

Ein Arbeitnehmer gilt als teilzeitbeschäftigt, wenn die abgeleistete Arbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Generell werden geringfügig Beschäftigte auch der Teilzeitarbeit zugeordnet.

Besondere Regelungen im Bereich der Lohnsteuer oder Sozialversicherungen gibt es für diese Arbeitnehmergruppe nicht.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass die Arbeitszeit reduziert und somit zur Teilzeitarbeit wird. Die Verringerung der Arbeitszeit darf sich nicht negativ auf die Behandlung des Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu anderen Mitarbeitern auswirken.

Die Reduzierung des Gehaltes kann dazu führen, dass bisher Mitglieder der privaten Krankenkasse in einen Bereich kommen, in dem sie Mitglieder einer gesetzlichen Kasse werden müssen. Es kann aber ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht hinsichtlich der gesetzlichen Krankenkassen gestellt werden.

 

Mehrfachbeschäftigung

Arbeitnehmer haben vermehrt mehrere Teilzeitstellen an. Aber auch Leute mit einem Vollzeitstelle nehmen hin und wieder kleine Nebenjobs an, um sich noch etwas dazuzuverdienen. Eine Mehrfachbeschäftigung kann aber nur vorliegen, wenn die Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeführt werden. Zwei Anstellungen bei einem Arbeitgeber gelten somit nur als eine Beschäftigung. Bei der Ausübung mehrerer Beschäftigungen gibt es einige Besonderheiten im Sozialversicherungswesen. Durch die Addition der einzelnen Gehälter kann es dazu kommen, dass durch die Gehälter die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird, wodurch Sozialversicherungspflicht besteht. Diese Pflicht entfällt nur, wenn der zweite Job zeitlich begrenzt ist.

Wenn die Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig ist, kann ein Minijob sozialversicherungsfrei ausgeübt werden. Jeder weitere Minijob wir der Hauptbeschäftigung zugerechnet und ist damit sozialversicherungspflichtig.

Jeder Job, der zusätzlich zur Hauptbeschäftigung ausgeführt wird, wird mit der Steuerklasse VI besteuert.

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