Kündigungsfristen sind gesetzlich geregelt. Abweichungen können durch Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag entstehen. Ist im Arbeitsvertrag von gesetzlichen Kündigungsfristen die Rede, sind folgende Fristen einzuhalten:
Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
---|---|
bis 6 Monate (Probezeit) | 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag |
ab 7 Monate | 4 Wochen zum 15. bzw. zum Ende des Kalendermonats |
Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
---|---|
bis 6 Monate (Probezeit) | 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag |
bis 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. bzw. zum Ende des Kalendermonats |
2 Jahre | 1 Monat zum Ende des Kalendermonats |
5 Jahre | 2 Monat zum Ende des Kalendermonats |
8 Jahre | 3 Monat zum Ende des Kalendermonats |
10 Jahre | 4 Monat zum Ende des Kalendermonats |
12 Jahre | 5 Monat zum Ende des Kalendermonats |
15 Jahre | 6 Monat zum Ende des Kalendermonats |
20 Jahre | 7 Monat zum Ende des Kalendermonats |
Quelle: § 622 Abs. 2 BGB
Die Kürzung der Kündigungsfristen zu Ungunsten des Arbeitnehmers ist unzulässig. Allerdings gibt es Ausnahmen. Bei Aushilfen, die bis zu 3 Monate beschäftigt werden bzw. in Kleinbetrieben mit bis zu 20 Mitarbeitern, besteht die Möglichkeit einzelvertraglich eine kürzere Kündigungsfrist zu vereinbaren. Allerdings dürfen auch hier 4 Wochen nicht unterschritten werden.
Gesetzliche Sonderregelungen gelten für Schwerbehinderte, für Arbeitnehmer im Mutterschutz/Elternzeit und innerhalb eines Insolvenzverfahrens.
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