Kündigungsfristen sind gesetzlich geregelt. Abweichungen können durch Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag entstehen. Ist im Arbeitsvertrag von gesetzlichen Kündigungsfristen die Rede, sind folgende Fristen einzuhalten:

Gesetzliche Kündigungsfristen für Arbeitnehmer

BetriebszugehörigkeitKündigungsfrist
bis 6 Monate (Probezeit)2 Wochen zu jedem beliebigen Tag
ab 7 Monate4 Wochen zum 15. bzw. zum Ende des Kalendermonats

Gesetzliche Kündigungsfristen für Arbeitgeber

BetriebszugehörigkeitKündigungsfrist
bis 6 Monate (Probezeit)2 Wochen zu jedem beliebigen Tag
bis 2 Jahre4 Wochen zum 15. bzw. zum Ende des Kalendermonats
2 Jahre1 Monat zum Ende des Kalendermonats 
5 Jahre2 Monat zum Ende des Kalendermonats 
8 Jahre3 Monat zum Ende des Kalendermonats 
10 Jahre4 Monat zum Ende des Kalendermonats 
12 Jahre5 Monat zum Ende des Kalendermonats 
15 Jahre6 Monat zum Ende des Kalendermonats 
20 Jahre7 Monat zum Ende des Kalendermonats

Quelle: § 622 Abs. 2 BGB

Verkürzte Kündigungszeiten

Die Kürzung der Kündigungsfristen zu Ungunsten des Arbeitnehmers ist unzulässig. Allerdings gibt es Ausnahmen. Bei Aushilfen, die bis zu 3 Monate beschäftigt werden bzw. in Kleinbetrieben mit bis zu 20 Mitarbeitern, besteht die Möglichkeit einzelvertraglich eine kürzere Kündigungsfrist zu vereinbaren. Allerdings dürfen auch hier 4 Wochen nicht unterschritten werden.

Sonderregelungen

Gesetzliche Sonderregelungen gelten für Schwerbehinderte, für Arbeitnehmer im Mutterschutz/Elternzeit und innerhalb eines Insolvenzverfahrens.

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