Unfälle passieren, das weiß jeder. Häufig finden Unfälle nicht nur im privaten Rahmen, sondern eben bei der Arbeit statt – denn wo gehobelt wird, fallen Späne. In solch einem Fall müssen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer der Situation entsprechend handeln, um eine gute Abwicklung der Folgen zu ermöglichen. Wie sich ein Arbeitsunfall definiert und was Sie über den rechtlichen Verlauf wissen sollten, klärt der nachfolgende Ratgeber.

Die verschiedenen Arten des Arbeitsunfalls

Unfall allgemein

Der Unfall an sich besitzt grundsätzlich folgende Merkmale: er tritt plötzlich auf, ist eine Einwirkung von außen, er widerfährt dem Betroffenen unfreiwillig und er wirkt auf dessen Gesundheit ein.

Es gibt Branchen, die durch den routinemäßigen Umgang mit großen Maschinen, Rohmaterial, Chemikalien oder dem Einsatz in einem gefährlichen Umfeld grundsätzlich ein hohes Berufsrisiko bergen. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Militär und Piloten
  • Feuerwehr und Polizei
  • Baustellen
  • Industrielle Herstellung von Gütern
  • Abfertigungs – und Lagerhallen
  • Tagebau
  • Gebäudewartung, von Elektro bis hin zum Fensterputzer
  • Küchen in gastronomischen Einrichtungen

Abgesehen von diesen Berufsgruppen, welche eben anfälliger für derartige Vorkommnisse sind, können sich Unfälle natürlich überall ereignen.

Der Arbeitsunfall

Der Arbeitsunfall ist ein Unfall, welcher in direktem Bezug zu der beruflichen Tätigkeit einer Person steht. Andere Bezeichnungen sind Betriebsunfall oder auch Berufsunfall.

Typische Arbeitsunfälle sind zum Beispiel:

  • Stolper- Rutsch- und Sturzunfälle (auch S-R-S – Unfälle genannt)
  • Unfälle durch die Arbeit mit Maschinen
  • Äußere Verletzungen, welche durch Material hervorgerufen werden (Verbrennungen, Kratzer, Verätzungen etc.)
  • Verletzungen durch herunterfallendes Material

Neben der chronischen Berufskrankheit, welche ebenfalls durch die konkreten Umstände während der Berufsausübung hervorgerufen wird, greift auch bei einem Arbeitsunfall die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers.

In diesem Zusammenhang wird die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) wichtig. Diese ist, wie der Name schon sagt, eine in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene Sozialversicherung. Sie ist vom Arbeitgeber abzuschließen; ihre Aufgabe ist es unter anderem, bei einem Arbeitsunfall die Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Betroffenen mit allen Mitteln wieder herzustellen. Im Falle eines Todes sorgt sie auch dafür, dass Hinterbliebene mit Geldleistungen entschädigt werden.

Das bedeutet konkret: bei einem Arbeitsunfall wird grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung Ihres Arbeitgebers aktiviert – sofern es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Dieser rechtliche Begriff deckt nämlich nicht jeden Unfall ab, der sich während der Arbeitszeit ereignet. Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise mit einem Firmenwagen unterwegs ist und von einem anderen Wagen gerammt wird, ohne selbst körperlichen Schaden zu nehmen, wird zwar umgangssprachlich auch von einem Unfall gesprochen. Dieser hatte jedoch weder mit den spezifischen Arbeitsbedingungen zu tun noch wurde der Arbeitnehmer körperlich versehrt, weshalb, streng genommen, kein Arbeitsunfall in dem Sinne vorliegt.

Sonderfall Wegeunfall

Unfälle, welche auf dem Weg zur oder von der Arbeit stattfinden, fallen in die Kategorie Wegeunfall. In der Regel greift auch hier die gesetzliche Unfallversicherung. Dennoch ist es möglich, dass die Versicherung den Unfall eben nicht als Wegeunfall anerkennt – zum Beispiel dann, wenn der Weg zur Arbeit nicht direkt war. Unnötige Umwege können dann als privat eingestuft werden, weshalb die Versicherung dies somit nicht mehr als ihren Aufgabenbereich sieht. Ebenso kann es zu Komplikationen kommen, wenn der Unfall nicht rechtzeitig gemeldet wird. Entsprechende Beweise können dann an Aussagekraft verlieren.

Arbeitsunfall: Wie gehe ich richtig vor?

Auch wenn Sie bei einem Arbeitsunfall grundsätzlich versichert sind, kann sich bei mangelhaften Formalien oder einem zu großen zeitlichen Abstand zwischen Unfall und Meldung die Versicherung durchaus verweigern. Die Protokollierung und ggf. die Meldung des Hergangs sollten deshalb möglichst zeitnah verlaufen.

Es gibt einige Kriterien, welche es für einen reibungslosen Ablauf mit der Versicherung zu beachten gilt – ganz gleich, ob Ihnen selbst oder einem Kollegen der Unfall widerfahren ist.

Den Unfall der entsprechenden Stelle melden

Kam es nun zu einem Arbeitsunfall, ist selbstverständlich sofort erste Hilfe zu leisten. Ist die betroffene Person dann ausreichend versorgt, gilt es im nächsten Schritt, den Vorsitzenden oder Sicherheitsbeauftragten über den Vorfall zu informieren. Diesem kommen bei einem Arbeitsunfall Verpflichtungen zu.

Laut § 193 des Siebten Sozialgesetzbuches hat ein Arbeitgeber einen Unfall dann zu melden, wenn „Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden“. Diese Meldungen erfolgen zuerst bei dem Versicherungsträger bzw. bei der zuständigen Unfallkasse. Außerdem erhält, neben dem Arbeitnehmer, das Gewerbeaufsichtsamt oder das Staatliche Amt für Arbeitsschutz ebenfalls eine Kopie der Anzeige.

Generell sollten diese Meldungen vom Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen erfolgen. Handelt es sich jedoch um einen Unfall mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen, muss er sofort angegeben werden.

Der Unfallbericht

Um solch eine Meldung verfassen zu können, benötigt der Arbeitnehmer einen Unfallbericht des Betroffenen. Dieser hat keine vorgegebene Form. Es geht hierbei darum, den Unfallhergang und den Unfall selbst aus seiner eigenen Sicht wiederzugeben.

Müssen Sie solch einen Unfallbericht schreiben, dann ist das Wichtigste: sachlich bleiben. Beschwerden über Arbeitsverhältnisse, Spekulationen über etwaige Verletzungen und generell eigene Meinungen oder Vermutungen gehören nicht hinein. Dieser Bericht sollte nicht dazu dienen, sich über Probleme auszulassen. Ist ihr Arbeitsverhältnis beispielsweise durch unlautere Vorschriften geprägt und Sie möchten dagegen vorgehen, hilft Ihnen dieser Ratgeber weiter.

Der Unfallbericht wird an die Berufsgenossenschaft bzw. Versicherung gesendet. Für diese ist es wichtig, den konkreten Hergang nachvollziehen zu können. Beschränken Sie sich auf präzise, genaue Fakten und schildern Sie den Unfall so nüchtern wie möglich mit Ihren eigenen Worten. War ein Arbeitskollege ein Zeuge, dann erwähnen Sie ihn namentlich und fügen am besten seine Adresse hinzu.

Der Durchgangsarzt

Muss ein/e Mitarbeiter/in nach einem Arbeitsunfall voraussichtlich länger als eine Woche behandelt werden bzw. benötigt er/sie Medizin, dann kann er den Arzt nicht frei wählen. So darf nicht der eigene Hausarzt konsultiert werden. Bei einem Arbeitsunfall muss die Behandlung von einem sogenannten Durchgangsarzt ausgeführt werden. Diese sind in der Regel auf die Begutachtung und Behandlung von Unfallverletzungen spezialisiert. An welchen Durchgangsarzt sich der Betroffene wenden muss, wird von der jeweiligen Berufsgenossenschaft bzw. der Unfallversicherung bestimmt.

Das Gespräch suchen

Ein Arbeitsunfall ist immer eine Belastung, sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Handelt es sich um vergleichsweise kleine Blessuren, ist die Sache wohl meist schnell abgehakt. Trägt der Betroffene jedoch langzeitig Schäden oder war der Unfall gar auf ein Unvermögen des Vorgesetzten zurück zu führen, kann er sich unangenehm auf das Arbeitsklima ausüben.

Sind Sie Opfer eines Arbeitsunfalles geworden, dann suchen Sie das Gespräch zu Ihrem Vorgesetzten. Nicht nur, um die anfallenden Formalien zu klären, sondern auch, um den Unfall ggf. privat zu besprechen. Auf diese Weise können nicht nur etwaige Spannungen aufgelöst, sondern auch künftige Unfälle vermieden werden.

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