Das Ansteigen des Steuersatzes in Bezug auf die Höhe des Einkommens wird auch Steuerprogression genannt. Der in dem Zusammenhang genutzte Progressionsvorbehalt berücksichtigt Zahlungen, die an sich steuerfrei sind, aber nachträglich durch die Festlegung eines höheren Steuersatzes zu einer Erhöhung der Steuerschuld führen.

 

Die steuerfreien Leistungen werden zu den steuerpflichtigen addiert. Mit der so entstandene Summe wird der passende Steuersatz ermittelt. Dieser Steuersatz wird danach auf die steuerpflichtigen Einkünfte angewendet und führt zu einer höheren steuerlichen Belastung.

Es gibt verschiedene Leistungen des Arbeitgebers, die unter den Progressionsvorbehalt fallen:

  • Das Kurzarbeitergeld
  • Das Saison-Kurzarbeitergeld (Winterausfallgeld)
  • Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Die Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz
  • Die Entschädigung für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz
  • Der Zuschuss bei Beschäftigungsverbot vor, während und nach einer Entbindung während der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften (gilt nur für öffentlichen Dienst)
  • Zuschläge aufgrund §6 Abs. 2 BbesG und vergleichbaren beamtenrechtlichen Regelungen; sog. Altersteilzeitzuschläge (gilt nur für öffentlichen Dienst)

Diese Leistungen müssen vom Arbeitgeber erfasst und dem Finanzamt gemeldet werden. Eine Berücksichtigung bei dem Abzug der Steuer muss hier nicht erfolgen. Dies wird durch das Finanzamt erfolgen.

Es gibt noch diverse andere Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen wie z.B. Krankengeld oder das Arbeitslosengeld I. Bei Letzterem setzt die Agentur für Arbeit das Finanzamt von der Höhe der gezahlten Leistungen in Kenntnis.

Prinzipiell findet der Progressionsvorbehalt bei allen ihm unterliegenden Leistungen Anwendung.

Sollte der Arbeitnehmer unberechtigt Lohnersatzleistungen erhalten haben und muss diese zurückzahlen, so wird dieser Betrag natürlich auch nicht mehr bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. Diesen Fall nennt man „Negativer Progressionsvorbehalt“.

Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt

  • Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz
  • Arbeitslosengeld
  • Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz
  • Bundesseuchengesetz (Verdienstausfallentschädigung)
  • Eingliederungshilfe nach SGB III
  • Elterngeld
  • Ermessensleistungen nach dem SGB III, die dem Lebensunterhalt dienen
  • Insolvenzgeld
  • Kinder-Krankengeld
  • Krankengeld bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen
  • Kurzarbeitergeld
  • Leistungen zur Entgeltsicherung
  • Mutterschaftsleistungen (Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld)
  • Saisonkurzarbeitergeld
  • Teilarbeitslosengeld
  • Transferkurzarbeitergeld
  • Übergangsgeld nach SGB III, SGB VI, SGB IX, aus der gesetzlichen Unfallversicherung und nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Verdienstausfallentschädigung
  • Verletztengeld als Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Winterausfallgeld
  • Zuschuss zum Arbeitsentgelt für Arbeitnehmer über 50 Jahre (SGB III)
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Lohnersatzleistungen ohne Progressionsvorbehalt

  • Arbeitslosengeld II
  • Aussperrungsunterstützung
  • Beiträge zur Höhenversicherung nach dem Altersteilzeitgesetz
  • Betreuungsgeld
  • Ein-Euro-Job-Vergütung
  • Erziehungsgeld
  • Existenzgründerzuschuss
  • Gründungszuschuss
  • Kinderzuschlag
  • Krankengeld bei privaten Krankenkassen
  • Streikunterstützungen
  • Überbrückungsgeld
  • Vorruhestandsgeld nach dem Vorruhestandsgesetz
  • Wintergeld

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