Das Ansteigen des Steuersatzes in Bezug auf die Höhe des Einkommens wird auch Steuerprogression genannt. Der in dem Zusammenhang genutzte Progressionsvorbehalt berücksichtigt Zahlungen, die an sich steuerfrei sind, aber nachträglich durch die Festlegung eines höheren Steuersatzes zu einer Erhöhung der Steuerschuld führen.
Die steuerfreien Leistungen werden zu den steuerpflichtigen addiert. Mit der so entstandene Summe wird der passende Steuersatz ermittelt. Dieser Steuersatz wird danach auf die steuerpflichtigen Einkünfte angewendet und führt zu einer höheren steuerlichen Belastung.
Es gibt verschiedene Leistungen des Arbeitgebers, die unter den Progressionsvorbehalt fallen:
Diese Leistungen müssen vom Arbeitgeber erfasst und dem Finanzamt gemeldet werden. Eine Berücksichtigung bei dem Abzug der Steuer muss hier nicht erfolgen. Dies wird durch das Finanzamt erfolgen.
Es gibt noch diverse andere Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen wie z.B. Krankengeld oder das Arbeitslosengeld I. Bei Letzterem setzt die Agentur für Arbeit das Finanzamt von der Höhe der gezahlten Leistungen in Kenntnis.
Prinzipiell findet der Progressionsvorbehalt bei allen ihm unterliegenden Leistungen Anwendung.
Sollte der Arbeitnehmer unberechtigt Lohnersatzleistungen erhalten haben und muss diese zurückzahlen, so wird dieser Betrag natürlich auch nicht mehr bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. Diesen Fall nennt man „Negativer Progressionsvorbehalt“.
Geben Sie Ihre PLZ ein, um einen Partner in Ihrer Nähe zu finden.