Jeder Arbeitnehmer ist rentenversicherungspflichtig. Es spielt dabei keine Rolle, wie viel Gehalt der Mitarbeiter erhält. Die einzigen Ausnahmen bilden hier Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung und Arbeitsrentner bzw. Pensionsempfänger, sowie seit dem Jahr 2011 auch Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Rentenversicherungen und Versorgungswerke

Es gibt folgende Unterteilung:

  • die allgemeine Rentenversicherung
  • die knappschaftliche Rentenversicherung
  • berufsständische Versorgungswerke für die sog. freien Berufe

In die knappschaftliche Rentenversicherung kommt, wer für einen knappschaftlichen Betrieb arbeitet. So ein Betrieb gewinnt Mineralien und ähnliche Stoffe, die bergmännisch, also vorrangig unterirdisch, abgebaut werden. Betriebe, die als Nebenbetriebe fungieren sind ebenfalls dazuzuzählen.

Bei den berufsständischen Versorgungswerken handelt es sich um ein Sondersystem für freie Berufe wie Arzt, Rechtsanwalt, Buchprüfer und Steuerberater. Dieses System ist klar von den übrigen Versorgungssystemen abgegrenzt und besitzt eine landesrechtliche Grundlage. Es handelt sich hierbei allerdings nicht um eine Sozialversicherung im Sinne von Art. 74 Grundgesetz.

Wenn jemand selbständig ist und dabei immer nur für einen einzigen Auftraggeber arbeitet gilt der Selbständige als arbeiterähnliche Person und ist damit auch rentenversicherungspflichtig. Das gilt auch, wenn die Selbständigkeit neben einer rentenversicherungspflichtigen Arbeit betrieben wird.

 

 

Der Beitragssatz liegt 2024 bei 18,6 % und wird zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Die Beitragshöhe wird vom Bruttogehalt errechnet. Allerdings gibt es einen Höchstbetrag. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Westen bei 7.550 € und im Osten bei 7.450 € pro Monat. Für darüber hinaus gehende Einkommen müssen keine Beiträge gezahlt werden. Bei der Aufnahme einer Tätigkeit muss zunächst festgestellt werden, welche Versicherung zuständig ist.

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