In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit, dennoch sind einige Sachverhalte unverzichtbar. So müssen nicht nur Oberbegriffe bekannt sein sondern auch ausführlich geklärt werden. Eine Checkliste mit den wichtigsten Punkten kann jungen Arbeitnehmer dabei helfen, beim Prüfen des Vertrages nichts zu übersehen. Unter anderem sollten Arbeitsinhalte und Tätigkeiten geklärt werden. Oft werden diese im Arbeitsvertrag mit allgemeinen Aussagen formuliert, um die Tätigkeiten eines Arbeitnehmers im Unternehmen nicht zu sehr einzugrenzen. Fängt ein Arbeitnehmer neu in einem Unternehmen an, beginnt seine Tätigkeit in der Regel mit einer Probezeit. Diese darf nicht länger als sechs Monate dauern und muss ebenfalls im Arbeitsvertrag angegeben werden. Die Probezeit dient sowohl dem Unternehmen als auch dem Arbeitnehmer, um herauszufinden, ob der Angestellte tatsächlich zum Profil des Unternehmens passt. Ist das nicht der Fall beträgt die Kündigungsfrist in dieser Zeit für beide Parteien zwei Wochen. Der Arbeitsvertrag sollte zudem weitere Inhalte, wie Urlaub, Arbeitszeit und Gehalt regeln.

"Viele junge Menschen freuen sich auf den Tag, an dem Sie ihre erste richtige Vergütung in den Händen halten. Dazu bedarf es im ersten Schritt jedoch einem Arbeitsvertrag. Nach zahlreichen Bewerbungen und Vorstellungsgesprächen, wird dieser aufgesetzt und von beiden Parteien unterschrieben. Da junge Arbeitnehmer jedoch wenige Erfahrungen haben, wird der Arbeitsvertrag oft nicht ausreichend geprüft. Ist er einmal unterzeichnet, gibt es keine Möglichkeit diesen zu ändern. Daher möchte der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. in seinem kostenlosen E-Book zum Thema erster Arbeitsvertrag aufklären."
Isabel Frankenberg

Einstiegsprogramme in den Beruf

Der Arbeitsvertrag muss auf die jeweilige Beschäftigung bzw. Ausbildungsart zugeschnitten sein. Da nicht jeder Absolvent direkt in eine Vollzeitstelle mit unbefristetem Arbeitsvertrag einsteigen kann, werden folgende Programme angeboten:


Das Praktikum

Hier sind generell zwei Arten zu unterscheiden. Neben dem Pflichtpraktikum, welches meist im Zuge eines Studiums stattfindet, kann auch ein freiwilliges Praktikum absolviert werden. Die Verdienstgrenzen bei Praktikanten sind sehr unterschiedlich angelegt. Je nach Art des Praktikums kann ein Mindestlohn fällig sein. Jedoch gibt es auch Ausnahmen. Demnach muss z.B. ein Pflichtpraktikum, welches von der Schule oder dem Studium ausgeht, nicht vergütet werden.


Die Ausbildung

Zur Ausübung einiger Berufe ist eine vorherige Ausbildung vonnöten. Diese dauert in der Regel drei Jahre und dient dem Erlernen praktischer und theoretischer Fähigkeiten. In dieser Zeit erhält der Auszubildende ein Auszubildendengehalt. Neben den praktischen Erfahrungen, die in einem Betrieb erlernt werden sollen, muss der Auszubildende zusätzlich die Berufsschule besuchen. Ein schriftlich aufgesetzter Vertrag ist Pflicht.


Das Volontariat

Das Volontariat ist gesetzlich nicht genau geregelt, da es sich hierbei um eine Art Freiwilligendienst handelt. Daher werden Volontariate z.B. im Umweltbereich in der Regel nicht vergütet. Im journalistischen und kommunikationsnahmen Bereich werden Auszubildende als Volontäre bezeichnet, so dass diesen eine Vergütung zusteht. Auch dieser Arbeitsvertrag ist schriftlich zu leisten.


Das Trainee-Programm

Das Trainee-Programm dient dazu, Hochschulabsolventen zu späteren Fach- bzw. Führungskräften auszubilden. Für ein bis zwei Jahre wird ein Trainee in einem Unternehmen eingestellt und durchläuft dort mehrere Abteilungen. Dadurch soll er die Unternehmensstruktur und die speziellen Abläufe kennenlernen. Die Chance, später vom Unternehmen übernommen zu werden, ist beim Trainee-Programm sehr hoch. Oft werden diese sogar direkt zu Beginn unbefristet eingestellt.

Das kostenlose E-Book mit einer Checkliste zum ersten Arbeitsvertrag sowie einem Gehältercheck finden Sie hier. Zusätzlich bietet das Ratgeberportal www.arbeitsvertrag.org viele weitere Informationen zu Themen, wie Abmahnung, Kündigung oder Vergütung.

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