Sowohl das Urlaubsgeld als auch das Weihnachtsgeld sind Sonderzahlungen, die freiwillig durch den Arbeitgeber erbracht werden. Ein genereller Anspruch besteht jedoch nicht, da es hier keine gesetzlichen Regelungen gibt.

 

Wenn Arbeitgeber Sonderzahlungen leisten, wird die Art und Höhe in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt oder durch die Anwendung eines Tarifvertrages geregelt. Steuerlich sind die beiden Sonderzahlungen als „sonstiger Bezug“ zu behandeln und werden unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle versteuert.

  • Urlaubsgeld im Baulohn
  • Urlaubsanspruch und Urlaubsentgelt
  • Berechnung des Urlaubsentgeltes
  • Rückforderung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld

Einige Arbeitgeber lassen ihren Angestellten das Urlaubsgeld bzw. das Weihnachtsgeld auf einem anderen Weg zukommen. Sie geben anstelle von Geld Warengutscheine aus. Dies stellt dann einen Sachbezug dar, der steuerfrei ist. Besonders in Kaufhäusern bieten sich Warengutscheine gut an.

Bei den Sozialversicherungen verhält es sich ähnlich. Wird Geld an den Arbeitgeber ausgezahlt, so schlägt sich das in den Beitragshöhen nieder. Werden Sachbezüge als Sonderzahlung zum normalen Gehalt geleistet, sind diese sozialversicherungsfrei. Sollte die Sachleistung als Ersatz für einen Teil des Gehaltes gelten oder das Arbeitsentgelt komplett ersetzen, so sind selbst die Sachbezüge nicht sozialversicherungsfrei.

Urlaubsgelder im Baulohn

Durch die Besonderheiten im Baugewerbe wie Saisonarbeit, Schlechtwetter usw. gibt es auch beim Urlaubsgeld Unterschiede zu normalen Löhnen und Gehältern.

Der Arbeitgeber zahlt einen bestimmten Betrag, der tarifvertraglich festgelegt ist, an die Urlaubskasse. Die Zahlung des Urlaubsentgeltes und des Urlaubsgeldes an den Arbeitnehmer geht ebenfalls von ihm aus. Er kann dann aber die Zahlungen mit der Urlaubskasse abrechnen.

In bestimmten Fällen kann ein Arbeitgeber dazu verpflichtet sein, Urlaubsansprüche auszuzahlen.

Wie bei normalen Löhnen und Gehältern ist das Urlaubsgeld auch im Baugewerbe eine Zusatzleistung, die versteuert und für die Sozialabgaben gezahlt werden muss.

Urlaubsanspruch und Urlaubsentgelt

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Urlaub und darauf, dass sein Lohn während dieser Zeit weiterhin gezahlt wird. Die einzige Ausnahme dazu ist, wenn ein Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub nimmt. Jedem stehen lt. Gesetz mindestens 24 Werktage Urlaub im Jahr zu. Sondervorschriften gibt es dabei für Jugendliche (25 bis 30 Tage), Schwerbehinderte (+ 5 Tage bei 5-Tage-Woche) und Seeleute.

Teilzeitkräfte bekommen Urlaub entsprechend ihrer Arbeitstage anteilig von den im Betrieb üblichen Urlaubstagen.

Bei einer unregelmäßigen Anzahl an Wochenarbeitstagen wird die Anzahl der Arbeitstage pro Jahr ermittelt und dann ins Verhältnis zu den Vollzeitkräften gesetzt.

Berechnung des Urlaubsentgeltes

Bei festen Löhnen und Gehältern muss keine spezielle Ermittlung des Urlaubsentgeltes durchgeführt werden, da die Zahlungen hier einfach fortgeführt werden. Bei sich änderndem Lohn muss das Entgelt allerdings ermittelt werden. Dazu wird betrachtet, wie viel der Arbeitnehmer in den vergangenen 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Lohn und Lohnzuschläge für Überstunden werden dabei nicht in die Berechnung einbezogen.

Steuerlich und sozialversicherungspflichtig wird das Urlaubsentgelt nicht anders behandelt wie der übliche Lohn.

Rückforderung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld

Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld können unter bestimmten Voraussetzungen, die zuvor vertraglich festgelegt sein müssen, zurückgefordert werden. Zu viel gezahltes Urlaubsentgelt hingegen nicht.

Für die Rückforderung für das Urlaubsgeld gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen.

Bei der Rückzahlung von Weihnachtsgeld hat sich im Laufe der Zeit eine Rechtsprechung entwickelt:

  • Beträge bis 100 € dürfen nicht zurückgefordert werden.
  • Für Beträge über 100 € bis zu einem Monatsgehalt gilt eine Rückzahlungspflicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31.03. des Folgejahres das Unternehmen verlässt.
  • Für Beträge über einem Monatsgehalt besteht die Rückzahlungspflicht, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen bis zum 30.06. des Folgejahres verlässt.

Tarifvertragliche Regelungen haben vor diesen Bestimmungen Vorrang.

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