Einkommen bis 538 € sind sozialversicherungsfrei. Damit aber auch Geringverdiener mit einem Verdienst zwischen 538,01 € und 2000 € entlastet werden, wird hier die Gleitzone für Niederiglöhne angewendet. Diese Einkommen sind zwar versicherungspflichtig, müssen aber nur geringeren Beiträge entrichten. Die Beiträge der Arbeitgeber bleiben unverändert.

Geringverdiener profitieren von Gleitzonengrenze

Um zu ermitteln, ob ein Arbeitnehmer unter diese Regelung fällt, werden die Einkünfte regelmäßig betrachtet. Verdient ein Arbeitnehmer aus diversen Gründen kurzfristig weniger oder mehr als der in der Gleitzone festgelegte Betrag, würde die Regelung nicht wirksam werden.

Bei der Prüfung werden steuerfreie Beträge des Gehalts nicht beachtet sofern die Steuerfreiheit auch eine Sozialversicherungsfreiheit nach sich zieht. Die gleiche Voraussetzung gilt bei der Anwendung der Pauschalisierung.

Folgende Beträge werden nicht beachtet:

  • Arbeitslohn, der steuerfrei und beitragsfrei ist (Sachbezüge bis 50 €, Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit usw.)
  • Beiträge für Direktversicherungen, die nach §3 Nr. 63 Satz 1 und 2 EStG steuerfrei sind
  • steuerfreie und beitragsfreie Übungsleiterpauschale in Höhe von 200 € im Monat
  • Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten bis 720 € im Jahr
  • Aufwendungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung des Arbeitnehmers bis 600 € pro Jahr
  • Fahrkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (pauschale Versteuerung in Höhe von 15 %)
  • Job-Tickets
  • Pauschal besteuerte Beiträge für Direkt- und Gruppenunfallversicherungen

Ausnahmen von der Gleitzonenregelung

Auch bei der Anwendung der Gleitzonenregelung gibt es Ausnahmen, selbst wenn die Entgelte innerhalb der Grenze liegen.

  • Auszubildende, Praktikanten, Teilnehmer an dualen Studiengängen und Teilnehmer von Umschulungen, die unter das Berufsbildungsgesetz fallen
  • Beschäftigungen bei deren Beitragsberechnung fiktive Gehälter angewendet werden, wie z.B. bei der Beschäftigung behinderter Menschen in entsprechend anerkannten Einrichtungen, Mitglieder geistiger Genossenschaften, Diakonien und ähnlichen Gemeinschaften
  • In Fällen von Altersteilzeit oder anderen Vereinbarungen über flexible Arbeitszeiten
  • Im Fall von Kurzarbeit und bei wetterbedingt geminderter Arbeitszeit im Baugewerbe bei denen im Regelfall das Gehalt über 850 Euro liegt und nur durch die kurzfristig verminderte Arbeitszeit das Arbeitsentgelt unter diese Grenze fällt

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