Zu den weiteren Abgaben zählen der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Die Bemessungsgrundlage ist in beiden Fällen die zu zahlende Lohnsteuer. Kirchensteuer wird nur dann nicht erhoben, wenn keine Lohnsteuer fällig wird oder man keiner Religionsgemeinschaft angehört. Beim Solidaritätszuschlag gibt es Ausnahmeregelungen für Arbeitnehmer mit Kindern und Beschäftigte im Niedriglohnbereich.

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag (auch Soli genannt) ist eine Ergänzungsabgabe, die dem Bund zukommt und bei Arbeitnehmern als Zuschlag auf die Lohnsteuer erhoben wird. Der Solidaritätszuschlag sollte dazu dienen, die durch die Wiedervereinigung entstehenden Kosten zu decken. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet den Betrag bei jeder laufenden Lohnzahlung und sonstigen Bezüge vom Arbeitslohn einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen. Alle Mitarbeiter sind abgabepflichtig. Der aktuelle Solidaritätspakt ist 2019 ausgelaufen. Der Solidaritätszuschlag ist ab 2021 weitgehend abgeschafft. Dadurch werden die meisten Steuerzahler keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen müssen.

Ausnahmeregelung für Arbeitnehmer mit Kindern

Für die Berechnung der Betragshöhe wird hier der Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf herangezogen. Die Berücksichtigung bei der Bemessungsgrundlage erfolgt immer mit einem halben oder einem ganzen Jahresbetrag.

Nullzone und Übergangsregelung für niedrige Lohnsteuerbeträge

Der Solidaritätszuschlag wird ab 2021 erst erhoben, wenn die Lohnsteuer einen bestimmten Betrag überschreitet. Für die Steuerklasse 3 liegt die Grenze 2024 bei 36.260 € pro Jahr und bei den übrigen Steuerklassen liegt die Grenze bei 18.130 € Lohnsteuer. Somit zahlen die meisten Arbeitnehmer keinen Solidaritätszuschlag mehr.

Kirchensteuer

Die Höhe der Steuer liegt in Baden-Württemberg und Bayern bei 8 % und im übrigen Bundesgebiet bei 9%. Maßgeblich für die Anwendung des Steuersatzes ist der Ort der Betriebsstätte des Arbeitgebers.

Wie beim Solidaritätszuschlag werden bei der Berechnung ein etwaig vorhandener Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf berücksichtigt.

Im Fall der Kirschensteuer gibt es allerdings keine Nullzone und in einigen Bundesländern wird sogar eine Mindestkirchensteuer erhoben. Die Zahlung der Kirchensteuer wird nicht fällig, wenn die Lohnsteuer nicht gezahlt werden muss und wenn man kein Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist.

Damit die Höhe der Steuer nicht unbegrenzt steigt, gibt es in fast allen Bundesländern eine Kappung der Kirchensteuer, die teilweise explizit beantragt werden muss.

In einer Ehe wird kirchensteuerrechtlich zwischen konfessionsgleichen, konfessionsverschiedenen und glaubensverschiedenen Ehepartnern unterschieden.

Die einzelnen Begriffe bedeuten dabei:

  • Konfessionsgleichheit: beide Ehepartner haben die gleiche Konfession
  • Konfessionsverschiedenheit: ein Ehepartner ist in einer anderen Kirche als der andere Ehepartner, bspw. evangelisch und katholisch
  • Glaubensverschiedenheit: der Arbeitnehmer gehört einer erhebungspflichtigen Religion an und der Ehepartner ist in keiner Kirche
  • oder der Arbeitnehmer ist Mitglied einer erhebungspflichtigen Religionsgemeinschaft und der Ehepartner ist Mitglied einer Gemeinschaft, die nicht berechtigt ist Kirchensteuer zu erheben

Besteht eine Konfessionsverschiedenheit bei den Ehepartnern, werden die Kirchensteuermerkmale beider Ehegatten als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet. Dies ist erforderlich, um den Halbteilungsgrundsatz durchführen zu können.

Der Halbteilungsgrundsatz besagt, dass bei einer Konfessionsverschiedenheit die Kirchensteuer bei beiden Ehepartnern nur zur Hälfte entrichtet werden muss. Das gilt allerdings nicht in Bayern, Bremen und Niedersachsen. Hier muss immer der komplette Satz von 8% bzw. 9% entrichtet werden.

BundeslandKirchen­steuersatzSteuersatz bei Pauschalie­rungen
Baden-Württemberg8 %15,0 %
Bayern8 %7%
Berlin 9 %5 %
Brandenburg9 %5 %
Bremen 9 %7 %
Hamburg 9 %4 %
Hessen 9 %7 %
Mecklenburg-Vorpommern 9 %5 %
Niedersachsen 9 %6 %
Nordrhein-Westfalen 9 %7 %
Rheinland-Pfalz 9 %7 %
Saarland 9 %7 %
Sachsen 9 %5 %
Sachsen-Anhalt 9 %5 %
Schleswig-Holstein 9 %6 %
Thüringen 9 %5 %

1 Für die römisch-katholische Kirchensteuer für die Diözese Mainz (Stadt Bad Wimpfen - Postleitzahlenbereich: 74206, einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger) beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 KiStG) 9 % der Bemessungsgrundlage. Die katholische Kirchengemeinde der Stadt Bad Wimpfen gehört zum Bistum Mainz (Rheinland-Pfalz).

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