Für Arbeitnehmer besteht eine generelle Krankenversicherungspflicht, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Der grundsätzliche Beitragssatz liegt bei 14,6 %. Je nach Krankenkasse wird noch ein Zusatzbeitrag erhoben. Dieser beträgt bis zu 1,6 %. Zur Berechnung der Höhe wird der Bruttolohn herangezogen. Die Hälfte des Betrags trägt der Arbeitnehmer und die andere Hälfte der Arbeitgeber.
Versicherungspflichtige Arbeitnehmer können frei wählen, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse sie Mitglied sein wollen. Die Landwirtschaftliche Alterskasse bildet hier allerdings eine Ausnahme.
Arbeitnehmer mit einem Gehalt, was regelmäßig über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt haben die Möglichkeit zu wählen:
Diese Entscheidung ist wichtig bei der Auszahlung von Krankengeld. Bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen unterliegt das Krankengeld dem Progressionsvorbehalt. Bei privat Versicherten ist das nicht der Fall.
Wird ein Arbeitnehmer krank, so erhält er weiterhin sein Entgelt. Dies ist gesetzlich für 6 Wochen garantiert. Durch Tarifverträge oder firmeninterne Regelungen können aber auch längere Zeiten ermöglicht werden. Der im Krankheitsfall fortgezahlte Lohn ist steuer- und beitragspflichtig. Lohnsteuerlich und beitragsrechtlich ergeben sich bei der Lohnabrechnung keinerlei Besonderheiten.
Nach Beendigung des Entgeltfortzahlungszeitraums erhält der Arbeitnehmer, bei Fortbestand der Krankheit, Krankengeld oder Krankentagegeld von seiner Krankenkasse. Dies ist steuerfrei. In dem Monat, in dem die Entgeltfortzahlung durch das Krankengeld abgelöst wird, entsteht beitragsrechtlich ein Teillohnzahlungszeitraum. Im Sinne der Lohnsteuer wird der Lohnzahlungszeitraum nicht unterbrochen. Im Falle einer einmaligen Zuwendung ist diese beitragspflichtig.
Das Krankengeld durch die gesetzlichen Krankenkassen ist prinzipiell steuerfrei, aber es unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Krankengeld bei der Einkommensteuererklärung zum Bruttogehalt hinzugezählt wird, um einen höheren Steuersatz zu ermitteln, der dann auf das tatsächliche Bruttogehalt angewendet wird.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält in einem Jahr 25.000 € Bruttogehalt und 5.000 € Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Bei der Steuer wird dann der Steuersatz für 30.000 € auf die 25.000 € angewendet.
Wenn der Arbeitnehmer eine private Krankenversicherung oder Zusatzversicherung hat, aus der er Krankentagegeld bezieht, unterliegt das nicht dem Progressionsvorbehalt. Hier besteht auch die Steuerbefreiung.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern nach Ablauf der Lohnfortzahlungsansprüche einen Zuschuss zum Krankengeld gewähren. Für diesen Fall gibt es keine gesetzliche Grundlage oder Verpflichtung. Dies ist dann innerbetrieblich oder per Tarifvertrag geregelt. Dieser Zuschuss ist lohnsteuerpflichtig.
Der Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld weiter erzielt werden, sind nicht beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen mit den Sozialleistungen das Nettogehalt nicht um mehr als 50 € übersteigen. Dies betrifft sowohl gesetzlich als auf privat versicherte Arbeitnehmer.
Jahr | Krankenversicherung |
---|---|
2014 | 15,5% |
2015 | 15,5% |
2016 | 15,7% |
2017 | 15,7% |
2018 | 14,6% |
2019 | 14,6% |
2020 | 14,6% |
2021 | 14,6% |
2022 | 14,6% |
2023 | 14,6% |
In die Pflegeversicherung muss jeder Arbeitnehmer einzahlen, der auch krankenversicherungspflichtig ist. Das betrifft auch Personen, die freiwillig in der gesetzliche Krankenversicherung sind. Wenn diese Personen privat eine Pflegeversicherung abgeschlossen haben, die die Deckung der gesetzlichen Pflegeversicherung hat, kann sich der Arbeitnehmer von der gesetzlichen Pflicht befreien lassen.
Arbeitnehmer, die nicht krankenversicherungspflichtig sind, müssen nicht in die Pflegeversicherung einzahlen.
Der Beitragssatz der Pflegeversicherung beträgt 2022 3,05 % und wird durch die Höhe des Bruttolohns bestimmt. Der Betrag wird zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur Hälfte vom Arbeitnehmer getragen. Kinderlose Beitragszahler, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen 3,4 %. Den Beitragszuschlag von 0,35 % trägt der Arbeitnehmer komplett selbst. Von dieser Regel sind Mitglieder befreit, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden, das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie Wehr- und Zivildienstleistende.
Jahr | Pflegeversicherung |
---|---|
2014 | 2,05 % |
2015 | 2,35 % |
2016 | 2,35% |
2017 | 2,55 % |
2018 | 2,55 % |
2019 | 3,05% |
2020 | 3,05 % |
2021 | 3,05 % |
2022 | 3,05 % |
2023 | 3,05 % |
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