Die Aus- und Weiterbildung wird immer wichtiger, um auf die beschleunigte Transformation des Arbeitsmarktes zu reagieren. Gerade hat der Bundesrat einer Erweiterung des Weiterbildungsgesetzes zugestimmt. Im aktualisierten Gesetz wird eine Ausbildungsgarantie, ein Qualifizierungsgeld und die Verbesserung der bestehenden Beschäftigtenförderung festgeschrieben. Nicht umgesetzt wurde das Recht auf bezahlte Bildungszeit.

Ausbildungsgarantie

Die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter sollen junge Menschen noch besser bei der Berufsorientierung begleiten. Jugendliche, die bisher noch keine Berufswahl getroffen haben, sollen in Praktika vermittelt werden. Auch finanziell sollen die jungen Auszubildenden unterstützt werden. Geplant ist ein Mobilitätszuschuss, der zwei Familienheimfahrten pro Monat im ersten Ausbildungsjahr ermöglicht. So können Jugendliche auch Ausbildungsplätze in weit entfernten Regionen annehmen. Der Gesetzgeber setzt weiterhin auf die betriebliche Ausbildung und lässt die Verantwortung für die Ausbildung der Fachkräfte in den Händen der Unternehmen. Außerbetriebliche Ausbildungen bleiben die Ausnahme.

Qualifizierungsgeld

Können Mitarbeiter nur durch eine Qualifizierungsmaßnahme im Unternehmen gehalten werden, können Unternehmen ihre Mitarbeiter für eine Weiterbildung freistellen. Während der Weiterbildung kann bei der Agentur für Arbeit das sogenannte Qualifizierungsgeld beantragt werden. Die Höhe lehnt sich an das Kurzarbeitergeld an und beträgt somit 60 bzw. 67 Prozent des Nettolohns. Die Qualifizierungsmaßnahme muss mindestens 120 Stunden umfassen. Maximal 3,5 Jahre kann die Förderung in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet, dass auch eine neue Ausbildung auf gleichem Qualifikationsniveau möglich ist.

Weiterbildungsförderung von Beschäftigten

Das neue Gesetz soll die Voraussetzungen für die aktuelle Weiterbildungsförderung Beschäftigter vereinfachen. Geplant sind feste Fördersätze, die sich an der Betriebsgröße orientieren. Kleine Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten müssen sich nicht an den Lehrgangskosten beteiligen. Eine besondere Regelung gilt, wenn die Weiterbildung während der Kurzarbeit genutzt wird. Arbeitgeber brauchen nur die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen und brauchen unter bestimmten Voraussetzungen keine Lehrgangskosten zu bezahlen. Diese Sonderregel ist bis 31. Juli 2024 befristet.