Ab dem 1. Juli 2023 gibt es eine Staffelung der Pflegeversicherungsbeiträge. Für Arbeitnehmer mit Kindern, erhalten nun eine kinderzahlabhängige Beitragsentlastung. Damit diese Entlastung gewährt wird, muss die Elterneigenschaft nachgewiesen werden.   

Bis zum März 2025 soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft eingerichtet werden. Bis dahin gilt vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 zunächst ein vereinfachtes Nachweisverfahren.

Elterneigenschaft bis 30. Juni 2025 nachweisen

Arbeitgeber können entscheiden, mit welchem Verfahren die Nachweise erbracht werden sollen. Dies hängt davon ab, ob Arbeitgeber und Mitarbeiter aufgrund von Datenschutzbedenken eine Vorlage der Geburtsurkunden für bedenklich halten.  Aus diesem Grund kann bis zum 30. Juni 2025 die Elterneigenschaft auch in einem vereinfachten Nachweisverfahren mitgeteilt werde. Dazu teilt der Mitarbeitende die Angaben zu den Kindern einfach seinem Arbeitgeber mit. Es erfolgt keine Prüfung durch den Arbeitgeber. Gibt es keine datenschutzrechtlichen Bedenken, kann der Arbeitgeber sich die Nachweise vorlegen lassen und diese prüfen.

Der Arbeitnehmer ist beim vereinfachten Nachweisverfahren verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Insbesondere auch zum Wegfall der Elternschaft. Bei Falschangaben handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann.

Wurde einmal die Elterneigenschaft nachgewiesen, bleibt diese lebenslang bestehen und der Beitragszahler ist damit für immer vom Kinderlosenzuschlag befreit. Die Elterneigenschaft kann jedoch auch wieder verfallen. Die ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Pflegeverhältnis abgebrochen oder aufgelöst wird oder, wenn leibliche Eltern aufgrund eines Adoptionsbeschlusses die Elterneigenschaft verlieren.

Besonderheiten

Die Elterneigenschaft kann für mehr als zwei Personen gelten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die leiblichen Eltern sich trennen und der neue Ehepartner durch die Aufnahme des Kindes ins seinen Haushalt die Stiefelterneigenschaft erhält.

Neben leiblichen Eltern können auch Adoptiveltern, Stiefeltern und Pflegeeltern die Elterneigenschaft beanspruchen. Wenn die Adoption oder die Heirat erst nach dem vollendeten 18. Lebensjahr des Adoptiv- bzw. Stiefkindes stattfand, muss zusätzlich der berechtigte Verbleib in der Familienversicherung nachgewiesen werden.