Auch Minijobberinnen haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie während eines Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft nicht arbeiten dürfen. Unternehmen können sich die Kosten im Umlageverfahren erstatten lassen.
Durch das Ausgleichsverfahren werden Arbeitgeber vor finanziellen Belastungen durch Ausfallzeiten wegen Krankheit oder Mutterschaft geschützt. Das Ausgleichsverfahren wird allein durch die Umlage finanziert. Der Erstattungssatz bei Ausfall einer Mitarbeiterin beträgt weiterhin 100 Prozent.
Der Umlagesatz wird im Normalfall von den Krankenkassen festgelegt. Bei Minijobberinnen ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Trägerin der knappschaftlichen Krankenversicherung zuständig. Aktuell beträgt der Umlagesatz für Minijobber:innen zum „Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2)“ 0,24 Prozent des Arbeitsentgelts. Dabei spielt es keine Rolle, wie groß das Unternehmen ist. Jedes Unternehmen ist zur Teilnahme verpflichtet.
Zur Berechnung der Beiträge für das Ausgleichsverfahren wird das laufende Arbeitsentgelt herangezogen. Einmalig gezahlte Entgelte wie Weihnachtsgeld werden dabei nicht berücksichtigt. Die Beiträge werden an die Minijob-Zentrale abgeführt.
Arbeitgeber erhalten auf Antrag den Mutterschutzlohn für die Zeit des Beschäftigungsverbots erstattet. Auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden erstattet. Darüber hinaus kann ein Zuschuss zum Mutterschutzgeld für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung beantragt werden. Die Minijob-Zentrale bietet Privathaushalten, die Minijobberinnen beschäftigen, ein vereinfachtes Antragsverfahren.

