Auch Minijobberinnen haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie während eines Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft nicht arbeiten dürfen. Unternehmen können sich die Kosten im Umlageverfahren erstatten lassen.

Durch ein Ausgleichsverfahren werden Arbeitgeber vor Belastungen durch Ausfall wegen Krankheit oder Mutterschaft geschützt. Arbeitgeber finanzieren das Ausgleichsverfahren allein durch dies Umlage. Dafür beträgt der Erstattungssatz bei Ausfall einer Mitarbeiterin weiterhin 100 Prozent.

Der Umlagesatz wird im Normalfall von den Krankenkassen festgelegt. Bei Minijobberinnen ist die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung zuständig. Aktuell beträgt der Umlagesatz für Minijobber zum „Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2)“ 0,24 Prozent des Arbeitsentgelts. Dabei spielt es keine Rolle, wie groß das Unternehmen ist. Jedes Unternehmen ist zur Teilnahme verpflichtet.

Zur Berechnung der Beiträge für das Ausgleichsverfahren wird das laufende Arbeitsentgelt herangezogen. Dabei werden einmalig gezahlte Entgelt wie Weihnachtsgeld nicht berücksichtigt. Die Beiträge werden an die Minijob-Zentrale abgeführt.

Arbeitgeber erhalten auf Antrag den Mutterschutzlohn für die Zeit des Beschäftigungsverbots. Auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden erstattet. Außerdem kann ein Zuschuss zum Mutterschutzgeld für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung beantragt werden. Die Minijob-Zentrale bietet ein vereinfachtes Antragsverfahren für Privathaushalte, die Minijobberinnen beschäftigen.