Ob neu eingestellte Mitarbeiter wirklich ins Team passen, zeigt sich oft erst in der Probezeit. Dies ist eine gegenseitig vereinbarte Testphase, die kurzfristig beendet werden kann. Was dabei zu beachten ist, lesen Sie hier. Nach § 622 Abs. 3 BGB… Weiterlesen →
Gesetzliche Krankenkassen bieten in Deutschland nicht nur eine Standardversorgung, sondern auch jede Menge Zusatzleistungen. Diese können je nach Krankenkasse aber variieren. Die meisten Krankenkassen beteiligen sich an den Kosten für Präventions- und Gesundheitskurse. Zu den Gesundheitskursen zählen beispielsweise Yoga-, Rückenschul-… Weiterlesen →
Gutscheine sind ein beliebtes Benefit für Mitarbeiter:innen. Unternehmen können Waren- und Dienstleistungs-Gutscheine innerhalb der Freigrenze von 50 Euro sozial- und lohnsteuerfrei an ihre Mitarbeiter:innen ausgeben. Allerdings müssen die Gutscheine ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Welche Gutscheine sind sozial- und lohnsteuerfrei? Um… Weiterlesen →
Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine Änderung der sogenannten Fünftelregelung in Kraft. Die Anwendung der Fünftelregelung bei der Besteuerung von Abfindungen erfolgt künftig nicht mehr direkt durch den Arbeitgeber, sondern muss vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragt werden…. Weiterlesen →
In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wurde festgestellt, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, ihren Angestellten die Lohnabrechnung in Papierform auszuhändigen. Die digitale Bereitstellung reicht unter bestimmten Bedingungen aus. In diesem Fall hatte eine Verkäuferin geklagt, weil sie ihre Lohnabrechnung in… Weiterlesen →
Angesichts steigender Kosten im Gesundheitswesen und zunehmender Ausgaben für medizinische Leistungen wächst der finanzielle Druck auf die gesetzlichen Krankenkassen. Deshalb werden die Krankenkassenbeiträge 2025 steigen. Das hat natürlich auch Auswirkungen auf die Gehaltsabrechnung. In der folgenden Tabelle sehen Sie, wie… Weiterlesen →
© 2025 relog blog — Diese Website läuft mit WordPress
Theme erstellt von Anders Norén — Nach oben ↑