Mit dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz wird eine EU-Richtlinie zum besseren Schutz von Whistleblowern umgesetzt. Nachdem Bund und Länder sich nach langem Ringen auf einen Kompromiss einigen konnten, ist das Gesetz nun seit dem 2. Juli 2023 in Kraft.

Personen, die auf Missstände im Unternehmen hinweisen, werden durch die Einrichtung von internen und sicheren Hinweisgebersystemen besser geschützt. Unternehmen ab 50 Mitarbeitern sind damit verpflichtet ein Hinweisgebersystem einzurichten. Wer unter 250 Mitarbeitern beschäftigt, hat allerdings bis zum 17. Dezember 2023 Zeit, dieses System umzusetzen.

Unternehmen mit über 250 Beschäftigten müssen unverzüglich ein Hinweisgebersystem installieren. Bei der Ausgestaltung des Systems hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht. Konzerne können eine konzernweite zentrale Meldestelle einrichten. Das maximale Bußgeld bei Verstößen gegen das Gesetz wurde auf 50.000 Euro festgelegt.

Folgende Maßnahmen müssen von den Arbeitgebern umgesetzt werden

Zunächst müssen Whistleblower die Möglichkeit erhalten, Hinweise mündlich, schriftlich oder auch persönlich abgeben zu können. Der abgegebene Hinweis muss dann von der internen Meldestelle innerhalb von sieben Tagen bestätigt werden. Der Meldestelle bleiben maximal drei Monate Zeit, den Whistleblower über die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren. Dies kann beispielweise die Einleitung einer internen Untersuchung oder die Weiterleitung an eine Strafverfolgungsbehörde sein.

Alternativ besteht auch die Möglichkeit, einen Hinweis bei der externen Meldestelle des Bundesamtes für Justiz abzugeben. Damit kann der Whistleblower entscheiden, ob er die interne Meldestelle im Unternehmen oder lieber die externe Meldestelle nutzen möchte. Auch anonymen Hinweisen wird nachgegangen.

Um Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen, enthält das Gesetz eine weitgehende Beweislastumkehr. Sobald vermutet wird, dass der Whistleblower nach seinem Hinweis benachteiligt wird, kann es zu Schadensersatzansprüche kommen. Ist der Hinweisgeber also namentlich bekannt und wird bei einer Beförderung nicht berücksichtigt, kann dieser einen Anspruch auf Schadensersatz anmelden.