Aktuell liegt der Pflegeversicherungsbeitrag bei 3,05 Prozent, für Arbeitnehmer ohne Kinder bei 3,4 Prozent. Im Entwurf des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) ist die Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung neu geregelt. Ab dem 1. Juli 2023 werden die Beitragssätze zur Pflegeversicherung von 3,05 Prozent auf 3,40 Prozent angehoben. Der Betrag für Kinderlose erhöht sich von 0,35 Prozent auf 0,6 Prozent. Um Familien mit mehreren Kinder zu entlasten, wird ein Abschlag von 0,25 Prozent für das zweite bis fünfte Kind eingeführt.

Ab dem 1.7.2023 gelten folgende Beitragssätze zur Pflegeversicherung:

 BeitragssatzArbeitnehmer-Anteil*Arbeitgeber-Anteil*
ohne Kind4,00 %2,3 %1,7 %
mit 1 Kind3,40 %1,7 %1,7 %
mit 2 Kindern3,15 %1,45 %1,7 %
mit 3 Kindern2,90 %1,2 %1,7 %
mit 4 Kindern2,65 %0,95 %1,7 %
mit 5 und mehr Kindern2,40 %0,7 %1,7 %

* Eine Ausnahme besteht in Sachsen, wo ein Feiertag (Buß- und Bettag) über eine Verschiebung des Beitrags vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer finanziert wird. Hierdurch ist der Arbeitnehmeranteil um 0,5 % höher als in allen anderen Bundesländern, während der Arbeitgeber 0,5 % weniger zahlt.

Für den Abschlag beim Arbeitnehmeranteil werden nur Kinder berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben werden vom Kinderlosenzuschlag befreit. Der Beitragssatz „mit einem Kind“ bleibt bei Vorliegen der Elterneigenschaft lebenslang bestehen.

Auswirkungen auf die Lohnabrechnungen

Durch den Anstieg des Gesamtbeitragssatzes steigt der Arbeitgeberaufwand für die Sozialversicherung. Der Nettobetrag wird sich bei Kinderlosen durch die Beitragserhöhung ab Juli 2023 verringern. Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung wirken sich über die Vorsorgepauschale auch auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Unklar ist derzeit noch, ob es zu einer unterjährigen Anpassung der zu berechnenden Lohnsteuer kommen wird.

Nachweis der Kinder

Im PUEG wurde ein zentralisiertes Verfahren für die Bereitstellung der Kinderzahl vorgesehen. Dieses Verfahren steht derzeit noch nicht zur Verfügung. Bis zu diesem Zeitpunkt muss sich der Arbeitgeber die berücksichtigungsfähige Anzahl der Kinder durch den Arbeitnehmer nachweisen lassen.*

Nachweise für vor dem 1. Juli 2023 geborene Kinder wirken vom 1. Juli 2023 an, wenn sie bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden. Wenn also ein Beschäftigter im Dezember 2023 die Geburtsurkunden für seine beiden Kinder vorlegt, muss die Abrechnung ab Juli 2023 korrigiert werden, um den Beitragsabschlag nachträglich zu berücksichtigen.

Bei Vorlage innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines (neuen) Kindes gilt der Nachweis rückwirkend ab dem Beginn des Monats der Geburt, ansonsten ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.

* Korrektur am 18.07.2023: Der Hinweis auf Archivierung der Nachweise wurde entfernt.