Minijobber haben wie alle Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub. Nun kann es aus unterschiedlichsten Gründen dazu kommen, dass die Urlaubstage nicht vollständig genommen werden können. Ist es möglich, sich Minijobber den Urlaub auszahlen zu lassen?

Jeder Minijobber hat Anspruch auf Urlaub. Die Anzahl der Urlaubstage wird durch das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) geregelt. Bei einem vollen Beschäftigungsjahr beträgt der Urlaubsanspruch mindestens 4 Wochen. Tarifliche oder individuelle vertragliche Vereinbarungen können aber durchaus noch mehr Urlaubstage vorsehen. Es ist auch gesetzlich vorgeschrieben, dass Resturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden muss. Allerdings ist darauf zu achten, dass die zulässige Entgeltgrenze unter Umständen überschritten wird.

Das Unternehmen ist verpflichtet, Minijobber und Vollzeitbeschäftigte in Bezug auf den Jahresurlaub gleich zu behandeln. Das gilt für die Anzahl der Urlaubstage und die Abgeltung von nicht genommenen Urlaubstagen.

Wer sich im Monat 200 Euro mit einem Minijob hinzuverdient, hat bei der Abgeltung von Urlaubstagen keine Probleme. Liegt der monatliche Verdienst des Minijobbers bei 450 Euro, ist damit die Höchstgrenze von 5.400 Euro für Minijobs bereits ausgereizt. Wird nun der nicht genommene Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten, würde aus dem Minijob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Sozialversicherungspflicht bei Überschreitung der Höchstgrenze?

Die Sozialversicherungspflicht besteht aber unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem nicht. Ein Überschreiten der Höchstgrenze ist möglich, wenn diese Einmal-Zahlung gelegentlich und nicht vorhersehbar war. Gelegentlich bedeutet hier ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb eines Zeitjahres. Als nicht vorhersehbar gelten Ereignisse, die vorher nicht bekannt sein konnten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Urlaub durch erhöhtes Arbeitsaufkommen nicht genommen werden kann. Die durch gelegentliche unvorhersehbare Ereignisse zustande kommende Abgeltung von Urlaubstagen ist somit unschädlich.

Welchem Entgeltabrechnungszeitraum die Einmalzahlung zugerechnet wird, hängt davon ab, in welchem Monat sie gezahlt wurde. Hier gelten die Besonderheiten der „Märzklausel“. Erfolgt die Zahlung bis zum 31. März, wird sie dem Vorjahr zugeordnet. Damit erhöht sich das Arbeitsentgelts des Vorjahrs entsprechend. Bei einer Zahlung ab April erhöht sich das Arbeitsentgelt des Vorjahres nicht und die Einmalzahlung ist beitragsfrei.