Jetzt beginnt die Zeit der Weihnachtsfeiern. Viele Unternehmen möchten sich mit diesem kleinen Fest bei den Mitarbeitern für das Geschäftsjahr bedanken. Wegen der Corona-Pandemie gilt es, auf einige Dinge zu achten.

Selbstverständlich muss auch bei betrieblichen Weihnachtsfeiern auf die aktuellen Corona-Bestimmungen geachtet werden. Solange keine Kontaktbeschränkungen gelten, kann die Feier mit beliebiger Personenanzahl stattfinden.

Um seine Belegschaft zu schützen, könnte der Arbeitgeber allerdings einen Nachweis einfordern, dass die Gäste geimpft, genesen oder getestet sind. Würde das Unternehmen allerdings die 2G-Regel anwenden, könnte es zu Problemen kommen.

Impfstatus abfragen

Den Impfstatus darf das Unternehmen nur im Rahmen bereichsspezifischer Sonderregelungen oder einzelner landesrechtlicher Vorgaben erfragen. Und die Abfrage für eine Weihnachtsfeier ist kein ausreichender Grund. Das Unternhemen kann die Mitarbeiter allerdings um die freiwille Mitteilung des Impfstatus bitten. Wird der Impfstatus nicht freiwillig mitgeteilt, muss der Mitarbeiter einen negativen Test vorweisen.

Das Gleiche gilt, wenn der Veranstaltungsort z. B. das Restaurant, die 2G-Regelung vorschreibt. Auch hier kann der Arbeitnehmer gegen diese Ungleichbehandlung klagen. Es wird aber bezweifelt, ob eine solche Klage (z. B. auf Auszahlung des Essenswertes) Erfolg hätte. Trotzdem wird empfohlen, auf eine Weihnachtsfeier mit 2G-Regelung zu verzichten, um erst gar keinen Anlass für Streitigkeiten zu geben.

Alternativ kann eine Veranstaltung mit der 3G-Regelung angeboten werde. Hier haben alle Mitarbeiter die Möglichkeit teilzunehmen. Wenn dann auch noch die Bezahlung der Test vom Arbeitgeber übernommen wird, gibt es keinen Grund mehr für einen Rechtsstreit.

Verschärfen sich die gesetzlichen Corona-Bestimmungen oder der Zutritt zur Gaststätte ist nur noch mit 2G möglich, kann der Arbeitgeber die Weihnachtsfeier absagen.