Es kommt vor, dass Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden können. In diesen Fall erhält der Beschäftigte eine Urlaubsabgeltung vom Arbeitgeber. Für die Berechnung des Urlaubsentgeltes wird nicht nur der Basislohn herangezogen. Auch Sachbezüge und Zuschläge sind zu berücksichtigen. Worauf bei der Berechnung zu achten ist, erfahren Sie hier.

Laut § 7 Abs. 4 BurlG muss der Arbeitgeber für nicht genommene Urlaubstage einen finanziellen Ausgleich leisten. Immer wieder gibt es Urteile zur Urlaubsabgeltung. Dies macht deutlich, dass die Berechnung nicht ganz einfach ist. Zuletzt wurde beispielsweise entschieden, dass für die Berechnung des Abgeltungsanspruchs nicht nur der Basislohn herangezogen werden kann.

Die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist identisch mit der Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 BUrlG. Für die Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs werden die letzten 13 Wochen vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen. Aus dem Verdienst dieses Zeitraums wird der durchschnittliche werktägliche Arbeitsverdienst errechnet. Multipliziert man nun den werktäglichen Arbeitsverdienst mit den Urlaubstagen, ergibt dies der Abgeltungsanspruch.

Auf- und Abrundungsregeln beachten

Bei der Berechnung können sich Urlaubsbruchteile ergeben. Halbe Tage werden dann nach § 5 Abs. 2 BUrlG auf einen vollen Tag aufgerundet. Ergeben sich bei der Berechnung 4,8 nicht genommene Urlaubstage, wird aufgerundet. Bei 4,3 Urlaubstagen sind nur genau 4,3 Tage abzugelten.

Urlaubsbescheinigung

Um den Urlaubsanspruch korrekt berechnen zu können und Doppelansprüche auszuschließen, ist dem neuen Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung des vorherigen Arbeitgebers vorzulegen. Diese Urlaubsbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Persönliche Daten des Arbeitnehmers
  • Kalenderjahr, für das die Urlaubsbescheinigung ausgestellt wird
  • Arbeitstage pro Woche
  • Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat
  • Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr
  • Anzahl der für das Kalenderjahr genommenen Urlaubstage
  • Anzahl der Tage, für die eine Urlaubsabgeltung gezahlt wurde