Das Statistische Bundesamt veröffentlicht, dass im Jahr 2021 4,5 Millionen Menschen Überstunden geleistet haben. Davon seien 20 Prozent unbezahlte Überstunden. Bei 18 Prozent wurden die Überstunden bezahlt, die restlichen Befragten führen ein Arbeitszeitkonto und können somit die Überstunden ausgleichen.

Was sind Überstunden?

Im Arbeitszeitgesetz wird die Überstunde oder auch Mehrarbeit nicht abgehandelt. Im Paragraf 3 des Arbeitszeitgesetzes steht lediglich, dass die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten werden darf. Wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden pro Werktag gearbeitet wird, kann die Arbeitszeit in Ausnahmefällen auf bis zu 10 Stunden ausgeweitet werden. Dabei ist aber eine maximale Wochenarbeitszeit von 60 Stunden einzuhalten.

Überstunden sind laut der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten. Aber es gibt einige Ausnahme, z. B. wenn im Tarifvertrag oder in den Betriebsvereinbarungen etwas anderes vereinbart wurde. Außerdem werden im Arbeitszeitgesetz § 7 Abweichende Regelungen und § 14 Außergewöhnliche Fälle verschiedene Ausnahmen behandelt. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Überstunden der Arbeitnehmer aufzeichnen sowie eine Liste mit den Arbeitnehmern führen, die einer Verlängerung der Arbeitszeit zugestimmt haben.

Vergütung von Überstunden

Wird im Arbeitsvertrag keine Angabe zu Überstunden gemacht, kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass Überstunden bezahlt werden oder durch Zeitausgleich abgegolten werden. Eine Formulierung wie: „Erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten.“ sind laut Bundesarbeitsgericht nicht ausreichend. Zusätzlich muss wegen des Transparentgebots der Umfang der Überstunden genauer definiert werden. So könnte im Arbeitsvertrag stehen: „10 Überstunden pro Monat sind mit dem Monatsgehalt abgegolten.“.

In den Verträgen könnte auch ein Zeitausgleich geregelt werden. Erfolgt kein Zeitausgleich, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung. Es gilt eine 3-monatige Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Vergütungsansprüche.

Vergütungen für Überstunden sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Erfolgt die Auszahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann die Überstundenvergütung ausnahmsweise als sonstiger Bezug erfolgen. Die Vergütung der Überstunden für mehrere Jahre stellt eine Besonderheit dar. Hier wird der ermäßigte Lohnsteuersatz nach der Fünftel-Regelung angewendet.

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