Beschäftigte dokumentieren ihre Arbeitszeit, um einen Überblick über die geleisteten Stunden zu behalten. Hat der Arbeitnehmer Überstunden geleistet, möchte dieser dafür einen Zeitausgleich oder eine Vergütung erhalten. In einem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die Arbeitszeiterfassung des Beschäftigten dafür oft nicht ausreicht. Es besteht kein Anspruch auf Vergütung der Überstunden, wenn diese nicht bewiesen werden können.

Obwohl das EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 zur Arbeitszeiterfassung zum Schutz der Beschäftigten erteilt wurde, gab es Unklarheiten, ob die Darlegungs- und Beweislast beim Beschäftigten bleibt oder der Arbeitgeber die Überstundenforderung pauschal anerkennen muss. Wird im Betrieb die Arbeitszeit mit einem Zeiterfassungs-System dokumentiert, kann in der Regel genau nachgewiesen werden, wie viel Überstunden geleistet wurden. Führt nur der Arbeitnehmer eine eigene Zeiterfassungs-App oder Liste, ist es für den Arbeitgeber schon schwieriger zu erkennen, ob die Überstunden wirklich geleistet wurden.

Das Urteil zur Beweislast wurde mit Spannung erwartet. Im verhandelten Fall hat ein Auslieferungsfahrer seine Arbeitszeit zu Beginn und am Ende der Arbeitszeit. Pausenzeiten wurden nicht erfasst. Er forderte zum Ende seines Arbeitsverhältnisses 5.000 Euro von seinem Arbeitgeber für die geleisteten Überstunden. Der Arbeitgeber hat die Dokumentation der Arbeitszeit angezweifelt. Er zog von der dokumentierten Arbeitszeit die üblichen Pausenzeiten ab und kam zu dem Ergebnis, dass der Beschäftigte keine Überstunden gemacht hat.

Keine pauschale Anerkennung von Überstunden

In mehreren Instanzen wurde darüber entschieden, ob der Beschäftigte mit der Dokumentation der Arbeitszeit die Überstunden ausreichend nachgewiesen hat. Im aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts kam man zu dem Ergebnis, dass das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung nichts an der Beweislast des Beschäftigten ändert. Im vorliegenden Fall hätte der Beschäftigte z.B. durch Auslieferungsaufträge beweisen müssen, dass er keine Pausen machen konnte. Dies gelang ihm aber nicht. Daher ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die dokumentierten Überstunden anzuerkennen.

Noch ist nicht klar, wie das EuGH-Urteil in Deutschland gesetzlich ausgestaltet wird. Arbeitgeber sollten jedoch schon jetzt die Arbeitszeiten dokumentieren. In Hinblick auf den Mindestlohn ist dies bereits jetzt Pflicht.