Die Sonderregelungen für den Erhalt von Kurzarbeitergeld wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Die Zugangsvoraussetzungen bleiben somit wegen der Corona-Pandemie herabgesetzt.  

Eigentlich sollten die Sonderregelungen Ende März auslaufen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass es pandemiebedingt auch in den kommenden Wochen zu Einschränkungen im Gastgewerbe und der Veranstaltungswirtschaft kommt. Damit Betriebe mehr Planungssicherheit erhalten, werden die Sonderregelungen um weitere 3 Monate verlängert.

Im Normalfall kann Kurzarbeitergeld beantragt werden, wenn ein Drittel der Beschäftigten weniger oder gar nicht mehr arbeiten können. Die Bezugsdauer ist auf maximal 24 Monate begrenzt. In den Sonderregelungen verlängert sich die Bezugsdauer auf 28 Monate und Unternehmen können bereits Kurzarbeitergeld beantragen, wenn 10 Prozent der Beschäftigten die Arbeitszeit reduzieren müssen.

Außerdem wird bis zum 30. Juni 2022 auf den Abbau von Minusstunden verzichtet und Einkommen aus Minijobs werden nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Es gelten erhöhte Leistungssätze ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat. Sozialversicherungsbeiträge werden weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer Qualifizierung verbunden wird.

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