Im kommenden Jahr soll der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro steigen. Zum 01.01.2025 wird nochmals auf 12,82 Euro erhöht. Damit steigt die Geringfügigkeitsgrenze ab 2024 auf 538 Euro und 2025 auf 556 Euro. Dies hat die Mindestlohnkommission am 26. Juni 2023 vorgeschlagen.

Geschichte des gesetzlichen Mindestlohns

Der allgemeine Mindestlohn wurde in Deutschland am 1. Januar 2015 eingeführt. Er betrug damals 8,50 Euro pro gearbeitete Zeitstunde und galt für alle Branchen. Es dürfen keine Vereinbarungen getroffen werden, die diesen Mindestlohn unterschreiten. Bestehende Tarifverträge, die einen geringeren Mindestlohn vorsehen, blieben zunächst bestehen.

Spätestens zum 31. Dezember 2017 müssen auch diese Verträge den allgemeinen Mindestlohn berücksichtigen.

 Höhe Mindestlohn
1. Januar 20158,50 Euro
1. Januar 20178,84 Euro
1. Januar 20199,19 Euro
1. Januar 20209,35 Euro
1. Januar 20219,50 Euro
1. Juli 20219,60 Euro
1. Januar 20229,82 Euro
1. Juli 202210,45 Euro
1. Oktober 202212,00 Euro

Maximale Arbeitszeiten für geringfügig Beschäftigte

Damit die Mindestlöhne eingehalten werden, dürfen geringfügig Beschäftigte nicht zu viele Stunden arbeiten. Die Arbeitszeiten sind zu dokumentieren, damit die Zahlung des Mindestlohns nachgewiesen werden kann.

 Geringfügig BeschäftigungMaximale Arbeitszeit pro Monat
1. Januar 2015450 Euro52,9 Stunden
1. Januar 2017450 Euro50,9 Stunden
1. Januar 2019450 Euro48,9 Stunden
1. Januar 2020450 Euro48,1 Stunden
1. Januar 2021450 Euro47,3 Stunden
1. Juli 2021450 Euro46,8 Stunden
1. Januar 2022450 Euro45,8 Stunden
1. Juli 2022450 Euro43,0 Stunden
1. Oktober 2022520 Euro43,3 Stunden

Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn?

Arbeitgeber sind zur Zahlung des Mindestlohns für alle im Inland Beschäftigten verpflichtet. Dies gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist für die Prüfung und Ahndung von Verstößen zuständig. Bei Verstößen kann es zu Geldbußen bis zu 500.000 Euro kommen.

Das Mindestlohngesetz unterscheidet nicht zwischen Arbeitszeit und Bereitschaftszeitstunden. Deshalb muss der Mindestlohn auch für Bereitschaftszeitstunden gezahlt werden.

Wer erhält keinen Mindestlohn?

Es gibt einige Ausnahmeregelungen, bei denen kein Anspruch auf Mindestlohn besteht. Dazu gehören z. B. ehrenamtlich Tätige, Langzeitarbeitslose, Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Auszubildende.

Auch für Praktikanten wird kein Mindestlohn fällig, wenn

  • das Praktikum von bis zu 3 Monaten zur Orientierung der Berufsausbildung dient .
  • das Praktikum verpflichtend ist, z. B. aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung.
  • das Praktikum einer Einstiegsqualifizierung oder einer Berufsausbildungsvorbereitung dient .
  • das Praktikum begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung geleistet wird und auf bis zu 3 Monate begrenzt ist.

TIPP: Die Arbeitszeiten müssen dokumentiert werden, damit die Einhaltung des Mindestlohns nachgewiesen werden kann. Lesen Sie dazu unseren Blog-Artikel: Arbeitszeiterfassung für Unternehmen verpflichtend.