Durch die allgemein steigenden Kosten sind auch Studenten stark betroffen. Die 27. BAföG-Novelle hält einige Verbesserungen bereit. Was für Studenten und Personen in Ausbildung wichtig ist, lesen Sie hier:

Studenten-BAfög

Die Bedarfssätze wurden angepasst und es gibt deutlich höhere Freibeträge auf Elterneinkommen. Diese steigen um 20,75 %. Was bedeutet, dass mehr Schüler und Studenten BAföG erhalten können. Der Vermögensfreibetrag beträgt nun 15.000 Euro für unter 30-Jährige. Ab 30 Jahren bleiben 45.000 Euro ohne Anrechnung. Die Altersgrenze für BAföG-Berechtigte steigt auf 45 Jahre.

Grundbedarf452 Euro
Mietzuschlag
bei den Eltern wohnend
anderswo wohnend
 
59 Euro
360 Euro
Kinderzuschlag für Studierende mit Kind160 Euro je Kind
Zuschlag für studentische Krankenversicherung
Pflegeversicherung
94 Euro
25 Euro
Zuschlag für Krankenversicherung (über 30 Jahre)
Pflegeversicherung
167 Euro
38 Euro

Schüler-BAföG

Schüler/-innen an (Berufs-)fachschulklassen
(ohne vorher abgeschlossene Berufsausbildung)
bei den Eltern wohnend
anderswo wohnend


262 Euro
632 Euro
Schüler/-innen an Fachoberschulklassen
(mit vorher abgeschlossener Berufsausbildung) 
bei den Eltern wohnend
anderswo wohnend


474 Euro
736 Euro
Schüler/-innen an Abendgymnasien, Kollegs
und Fachschulklassen, die eine abgeschlossene
Berufsausbildung voraussetzen
bei den Eltern wohnend
anderswo wohnend


480 Euro
781 Euro

Wer innerhalb der EU studiert, kann Auslands-BAföG erhalten. Sogar einjährige Master-Studiengänge sind jetzt außerhalb der EU möglich. Der Zuschlag für notwendige Studiengebühren ist auf 5.600 € erhöht worden.

Das Studium gilt erst dann als beendet, wenn der Student das Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich erhalten hat. Solange besteht Anspruch auf Leistungen.

Erstausbildungskosten

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die steuerlichen Regelungen von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß sind. Damit können Kosten für die Erstberufsausbildung bzw. Erststudium nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Diese Kosten sind lediglich im Rahmen der Sonderausgaben bis maximal 6.000 Euro pro Jahr absetzbar. Eine Zweitstudium oder Zweitausbildung hingegen ist voll abziehbar.

Beschäftigung von Studenten

Aktuell ist die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 Euro pro Stunde eine Verbesserung für Studierende, die oft im Niedriglohnsektor arbeiten. Zudem wurde die Entgeltgrenze für Mini-Jobs auf 520 Euro und für Midi-Jobs auf 1.600 Euro angehoben.

Grundsätzlich gelten auch für Studenten und Schüler die Richtlinien zur Versicherungsfreiheit bei geringfügiger bzw. kurzfristiger Beschäftigung. Auch Werkstudenten werden entsprechend behandelt.

Lesen Sie mehr zum Thema Beschäftigung von Schülern und Studenten.

Lohnsteuerabzug für Studenten

Oft reicht das Geld der Eltern oder das BAföG nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Viele Studenten arbeiten daher neben ihrem Studium. Sie unterliegen als Arbeitnehmer bezüglich des Lohnsteuerabzugs mit ihrem Arbeitslohn den allgemeinen Bestimmungen.

Krankenversicherung der Studenten

Bis zum 25. Lebensjahr können Studenten und Fachschüler in der Familienversicherung bleiben. Danach wechseln die Studenten in die Krankenversicherungen für Studenten. In der Krankenversicherung für Studenten kann der Versicherte ohne Überprüfung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahr bleiben. Danach wird die Berechtigung geprüft und endet spätestens mit 37 Jahren.

Die Zuschläge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden mit den angehobenen BAfög-Sätzen erhöht (siehe Tabelle oben).