Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern eine bis zu 3.000 Euro steuer- und beitragsfreie Sonderzahlung zukommen lassen. Der Gesetzgeber hat im § 3 Nr. 11c EStG die sogenannte Inflationsausgleichsprämie steuerfrei gestellt. Die steuer- und beitragsfreie Sonderzahlung wurde vom Gesetzgeber zeitlich begrenzt. Die Freistellung startet mit der Veröffentlichung des Gesetzes und läuft bis zum 31.12.2024.

Die Prämie soll helfen, die derzeitige Inflation auszugleichen. Die 3.000 Euro sind kein Jahresbetrag. Über den gesamten Zeitraum sind maximal 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei. Die Inflationsausgleichsprämie kann steuerfrei ausgezahlt werden oder als Sachbezug steuerfrei gewährt werden.

Wer kann die Inflationsausgleichsprämie bekommen?

Die Prämie gilt pro Arbeitnehmer. Neben Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten sind auch geringfügig Beschäftigte berechtigt, die Inflationsausgleichsprämie zu erhalten.

Erhält jeder Arbeitnehmer die 3.000 Euro?

Nein. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf diese Sonderzahlung. Arbeitgebern steht es frei, ob und in welcher Höhe sie Sonderzahlungen an ihre Beschäftigten zahlen.

Worauf müssen Arbeitgeber achten?

Gewähren können die Inflationsausgleichsprämie private, aber auch öffentlich-rechtliche Arbeitgeber. Es ist darauf zu achten, dass diese Sonderzahlung zusätzlich zum Gehalt und innerhalb des begünstigten Zeitraums gezahlt wird. Arbeitsvertraglich muss klar erkennbar sein, dass es sich um eine Sonderzahlung zur Abmilderung der hohen Belastung durch die Inflation handelt. Es können auch mehrere Teilbeträge ausgezahlt werden.