Ab 1. Oktober 2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf € 12,00 die Stunde. Seit Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015 ist dies der stärkste Anstieg. Der Gesetzgeber hat parallel auch die Entgeltgrenzen für Mini- und Midi-Jobs angehoben. Laufende Arbeitsverträge sollten geprüft werden. Die vereinbarten Arbeitsstunden dürfen nicht zu einer Unterschreitung des Mindestlohns von 12,00 Euro führen.

Mini-Jobs

Die Minijobgrenze wird ab dem 1. Oktober 2022 von 450 Euro auf 520 Euro monatlich erhöht. Die monatliche Höchstarbeitszeit für Minijobber mit Mindestlohn liegt dann bei rund 43 Stunden (520 Euro: 12 Euro = 43,33 Stunden). Bitte prüfen Sie, ob die gesetzliche Verdienstgrenze in der jeweiligen Beschäftigung nicht überschritten wird. Gegebenenfalls müssen die Arbeitsverträge angepasst werden.

Midi-Jobs

Ab 1. Oktober 2022 wird außerdem die Entgeltgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich angehoben. Sogenannte Midi-Jobber konnten bis jetzt zwischen 450,01 und 1.300 Euro verdienen und profitieren von einer geringeren Besteuerung. Nun startet dieser Bereich bei 520,01 Euro. Die Einkommensgrenze wurde auf 1.600 Euro angehoben. Ein Midi-Jobber darf somit maximal 133 Stunden (1.600,00 Euro : 12 Euro = 133,33 Stunden) im Monat beschäftigt werden.

Entwicklung des Mindestlohns seit seiner Einführung

Bestandsschutzregelungen für Beschäftigte im Bereich von 450 – 520 Euro

Der Gesetzgeber hat für Beschäftigte im Bereich 450,01 Euro bis 520 Euro eine Bestandsschutzregelung eingeführt. Die betroffenen Arbeitnehmer können selbst über ihre beitragsrechtliche Beurteilung entscheiden.

Versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 bis 520 Euro bleiben aus Gründen des Bestandsschutzes bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung gilt kein Bestandsschutz und die Arbeitnehmer gehen ab 01.10.2022 in die pauschale Abrechnung der geringfügigen Beschäftigung über.

Die betroffenen Beschäftigten können sich auf schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Versicherungspflicht befreien lassen. Zur Reduzierung des Verwaltungsaktes, muss der Befreiungsantrag nicht bei den zuständigen Versicherungsträgern gestellt werden. Wenn der Arbeitnehmer den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bis zum 02.01.2023 beim Arbeitgeber stellt, wirkt die Befreiung rückwirkend ab dem 01.10.2022. Die rückwirkende Befreiung in der Kranken- und Pflegeversicherung ist nur möglich, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Nach dem 02.01.2023 kann in der Kranken- und Pflegeversicherung keine Befreiung von der Versicherungspflicht mehr beantragt werden. In der Arbeitslosenversicherung dagegen, wirkt die nach dem 02.01.2023 beantragte Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat der Antragstellung folgt.

Arbeitgeber sollten zum 01.10.2022 bei ihren betroffenen Arbeitnehmern abfragen, ob Sie Gebrauch von der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht machen.


Arbeitshilfen wie einen Mindestlohn-Rechner, Hinweise zur Arbeitszeiterfassung bei Minijobbern oder Infomaterialien für Arbeitgeber finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn.html