Wenn Gebiete von Naturkatastrophen heimgesucht werden, ist das für Betroffene und Rettungskräfte eine große Belastung. Wer um Leib und Leben fürchten musste, ist sehr auf die Unterstützung seiner Umgebung angewiesen. Wie gerade bei den Überschwemmungen in Nordrhein-Westfalen und Hessen gesehen, kann das normale Leben von einem Moment zum anderen nicht mehr stattfinden. Zerstörte Infrastruktur macht es dann auch unmöglich, sich auf den Weg zu seinem Arbeitsplatz zu machen.

Diese Arbeitsverhinderung muss dem Arbeitgeber auf jeden Fall mitgeteilt werden. Sollte dies nicht möglich sein, weil beispielsweise die Telefonleitungen nicht funktionieren, muss dies so schnell wie möglich nachgeholt werden.

Ob eine Entgeltfortzahlung erfolgt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einem subjektiven und objektiven Leistungshindernis. Das Entgelt wird weitergezahlt, wenn der Mitarbeiter von der Naturkatastrophe persönlich betroffen ist und er seine Angelegenheiten erst einmal regeln muss. Um ein objektives Leistungshindernis handelt es sich, wenn der Mitarbeiter nicht direkt betroffen ist. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn er nicht direkt im Katastrophengebiet wohnt, aber durch den Ausfall der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zur Arbeit erscheinen kann. Hier ist der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.

Auch Helfer haben einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn der Einsatz angeordnet wurde. Arbeitgeber sind verpflichtet, alle ehrenamtlichen Mitarbeiter z. B. des THWs oder der Feuerwehren für Ausbildungsveranstaltungen und Einsätze freizustellen und den Lohn fortzuzahlen. Bei längere Einsätzen kann der Arbeitgeber beim Technischen Hilfswerk oder bei der öffentlichen Hand einen Antrag auf Erstattung des Arbeitsentgelts stellen.

Wenn die Arbeit in den Betrieben durch Hochwasserschäden nicht aufgenommen werden kann, zahlt der Arbeitgeber das Entgelt trotzdem weiter. Für Arbeitsausfälle dieser Art kann Kurzarbeit beantragt werden. Der Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter allerdings z.B. auch mit der Beseitigung der Schäden beauftragen.