Ab dem 1. August 2021 gelten neue Reisebestimmungen. Die Ministerien passen die Regelungen regelmäßig an die aktuelle Pandemie-Lage an. Ab jetzt gibt es zwei Risikoeinstufungen: Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Bei der Einreise müssen die Reiserückkehrer in jedem Fall nachweisen, dass keine Infektion vorliegt. Dies kann durch einen Impf-, Test-, Genesenen-Nachweis geschehen. Kinder bis 12 Jahren sind von der Nachweisplicht befreit. Ihre Quarantäne endet nach dem 5. Tag nach der Einreise. Für Rückkehrer aus Virusvariantengebieten gilt weiterhin die strenge Testpflicht. Auch Geimpfte und Genesene sind dann verpflichtet, einen negativen Test vorzulegen.

Nicht notwendige und damit touristische Reisen sollten bei einer angespannten Lage in der Corona-Pandemie unterlassen werden. Wer sich nicht an die von der Bundesregierung ausgesprochenen Reisewarnungen hält, riskiert im Fall einer Quarantäne den Stopp der Lohnfortzahlung. Arbeitgeber sind nicht zu einer Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn sich der Arbeitnehmer wissentlich in eine Hochrisikogebiet oder ein Virusvariantengebiet begibt und damit die Anordnung einer Quarantäne in Kauf nimmt. Anders verhält es sich, wenn erst während des Aufenthalts eine Reisewarnung für das besuchte Land ausgesprochen wird. Dann wird in der Regel davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer nicht wissentlich in diese Lage gekommen ist. In diesem Fall würde das Entgelt auch für den Fall der Quarantäne weitergezahlt. Wenn im Homeoffice gearbeitet werden kann, ist natürlich die Lohnfortzahlung weiter zu leisten.

Das Auswärtige Amt rät auch Länder mit erheblich eingeschränkter Bewegungsfreiheit und eingeschränktem Reiseverkehr auch ohne Risikogebiets-Einstufung nicht zu besuchen. Allgemein wird zur Vorsicht geraten, wenn man sich auf Reisen begibt.

Informieren Sie sich auf jeden Fall vor dem Antritt der Reise beim Auswärtigen Amt über die aktuellen Bestimmungen. Wie Sie sich zu verhalten haben, wenn Sie aus einem Risikogebiet zurückkehren, unterliegt den Rechtsverordnungen der Bundesländer.

Pflicht zur Einreiseanmeldung

Grundsätzlich müssen die Reiserückkehrer aus Hochinzidenzgebieten eine digitale Einreiseanmeldung durchführen und sich in häusliche Quarantäne begeben. Wer genesen ist, vollständig geimpft oder einen negativen Test vorweist, kann die Quarantäne vermeiden bzw. verkürzen. Erst wenn die entsprechenden Nachweise erbracht sind, kann der Arbeitnehmer an seinen Arbeitsplatz zurückkehren.