Für alle Betriebe des Bauhauptgewerbes gelten künftig die nachfolgenden Inhalte der allgemeinverbindlichen Tarifverträge. Tarifverträge, die nicht allgemeinverbindlich sind, gelten dagegen nur, wenn der Arbeitgeber einem Baugewerbeverband und der Arbeitnehmer einer Arbeitnehmerorganisation (z.B. IG-Bau) angehört (sog. zweiseitige Tarifbindung).

Wegezeitentschädigung

Die Wegezeitentschädigung wird dem Arbeitnehmer in Abhängigkeit von der Entfernung zwischen Arbeitsstelle und Betrieb sowie der Abwesenheitszeit gewährt. Die Änderungen sind bereits ab Januar 2023 gültig, obwohl sie erst am 01.08.2023 als allgemeinverbindlich veröffentlicht wurden.

Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt

Leistung
Voraus-
setzung 1
Voraus-
setzung 2
Zuschuss
Fahrtkostenabgeltung (sollten diese zu versteuern sein, ist vorrangig eine Pauschalversteuerung anzuwenden)min. 10 km zwischen Wohnung und ArbeitsstelleFahrzeug von Arbeitnehmer0,20 € je Arbeitstag und gefahrenen Kilometer (max. 30,00 € je Arbeitstag)
öffentliche VerkehrsmittelHöhe der hierfür notwendigen Kosten
Fahrzeug von Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestelltkeiner
Verpflegungszuschuss st/sv/zvk-freiArbeitnehmer ist mehr als 8 Std. von seiner Wohnung entferntEntfernung Betrieb und Arbeitsstelle bis 50 km6,00 € täglich (ab 01.01.2024 7,00 €)
mehr als 50 km bis 75 km7,00 € täglich (ab 01.01.2024 8,00 €)
mehr als 75 km8,00 € täglich (ab 01.01.2024 9,00 €)

Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt

Leistung
Voraus-
setzung 1
Voraus-
setzung 2
Zuschuss
Wegzeitentschädigung (auf max. 2 sowie vom Arbeitgeber angeordnete An- und Abreisen begrenzt, Fahrten am Sonntag können hierbei als letzter oder ersten Tag eine Kalenderwoche gewertet werden) st/sv/zvk-pflichtigmin. 75 km zwischen Betrieb und Arbeitsstelle und der normale Zeitaufwand zwischen Wohnung des Arbeitnehmers und Arbeitsstelle beträgt mehr als 75 Minutenmehr als 75 km bis 200 km9,00 € für jede einzelne Strecke
mehr als 200 km bis 300 km18,00 € für jede einzelne Strecke
mehr als 300 km bis 400 km27,00 € für jede einzelne Strecke
mehr als 400 km39,00 € für jede einzelne Strecke
An- und Abreise (der Arbeitgeber hat den Arbeit-nehmer zur Arbeitsstelle, bei unmittelbaren Wechseln zwischen Arbeitsstellen und Rückfahrten von der Arbeits-stelle zu seiner Wohnung kostenlos zu befördern)oder die Fahrtkosten zu erstattenFahrzeug von Arbeitnehmer0,20 € je gefahrenem Kilometer, ohne Begrenzung (im Übrigen gelten dieselben Regelungen wie in unter „Arbeitsstelle mit täglicher Heimfahrt“/“Fahrtkosten-abgeltung“ benannt)
WochenendheimfahrtenFahrzeug von Arbeitnehmer 0,20 € je gefahrenem Kilo-meter, ohne Begrenzung (im Übrigen gelten die-selben Regelungen wie in unter „Arbeitsstelle mit täglicher Heimfahrt“/“Fahrt-kostenabgeltung“ benannt)
mehr als 500 km zwischen Betrieb und Arbeitsstellenach Ablauf von jeweils 4 Wochen TätigkeitFreistellung für 1 Arbeitstag unter Fortzahlung seines Lohnes (gilt nicht, wenn die Heimfahrt mit einem Flugzeug vorgenommen wird und der Arbeitgeber die Kosten für den Flug sowie An- und Abfahrt zum bzw. vom Flughafen trägt)
Verpflegungszuschuss st/sv/zvk-frei (ggf. st-pauschal sv/zvk-frei oder st/sv/zvk-pflichtig) 24,00 € je Arbeitstag
Wegfall des Verpflegungs-zuschussesbei Wochenendheimfahrten, Krankenhaus-aufenthalten oder unentschuldigtem Fehlen des Arbeitnehmers 
Unterkunft (ist vom Arbeitgeber zu stellen)Fahrtkostenabgeltung, bei mehr als 10 km zwischen Unterkunft und Arbeitsstellehier gelten dieselben Regelungen wie in unter „Arbeitsstelle mit täglicher Heimfahrt“/“Fahrtkosten-abgeltung“ benannt
Verpflegungszuschuss, wenn es sich nicht um eine Baustellenunterkunft handelt4,00 € erhöhter Verpflegungszuschuss je Arbeitstag (in Summe 28,00 €, dieser ist vorrangig st/sv/zvk-frei bzw. st-pauschal sv/zvk-frei abzurechnen)

Quelle: BRTV-Bau Stand 10.11.2022 § 7 Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Unterkunft https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/dRCa61hTZ5HybmTiPfK/content/dRCa61hTZ5HybmTiPfK/BAnz%20AT%2001.08.2023%20B1.pdf?inline

Inflationsausgleichprämie

Auch die Neuerungen zur Inflationsprämie sind ab Januar 2023 gültig, obwohl erst im August als allgemeinverbindlich veröffentlicht. Sie gelten für Angestellte und Poliere, gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), zur Ausbildung für den Beruf eines Angestellten Beschäftigte und zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters Beschäftigte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Zahlung der Inflationsausgleichsprämie

  • 500,00 € (Auszubildende 150,00 €) zahlbar bis spätestens 30.09.2023
  • 500,00 € (Auszubildende 150,00 €) zahlbar bis spätestens 30.09.2024
    • Die Zahlung kann in Raten erfolgen.Bereits geleistete Zahlungen können auf die oben benannte Höhe der Inflationsausgleichsprämien angerechnet werden.Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, wird die Inflationsprämie entsprechen im Verhältnis gewährt.Arbeitnehmer in Altersteilzeit erhalten generell die Hälfte der jeweiligen Inflationsausgleichprämie.
    • Für jeden vollen Kalendermonat im Zeitraum Februar 2023 bis Dezember 2024, in dem kein Beschäftigungsverhältnis besteht, vermindert sich die Inflationsausgleichsprämie um 1/23.

Quelle:
https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/VUk5Je1McfcFUMehpF3/content/VUk5Je1McfcFUMhpF3/BAnz%20AT%2001.08.2023%20B3.pdf?inline

Urlaubsverfahren und Mindesturlaubsvergütung (MUV)

Diese Änderungen wurden am 31.07.2023 VTV und am 01.08.2023 BRTV als allgemeinverbindlich veröffentlicht. Auch sie gelten ab dem Januar 2023.

Mindesturlaubsvergütung

Grundsätzlich haben alle gewerblichen Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Mindesturlaubsvergütung. Der Anspruch besteht bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ohne Entgeltfortzahlung sowie für Ausfallstunden im Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld ab der 1. Ausfallstunde. Neu ist, dass bei Ausfallstunden im Zeitraum vom 1. April bis 30. November mit Bezug von Kurzarbeitergeld ab der 1. Ausfallstunde ein Anspruch besteht.

Abgeltung von Urlaubsansprüchen

Im Falle der Urlaubsabgeltung werden die Urlaubsvergütungsansprüche aus Bruttolohn gekürzt. Für die ab dem 01.01.2023 entstehenden Urlaubsansprüche aus Bruttolohn erfolgt die Berechnung des Abgeltungsanspruches mit 12,5 % für gewerbliche Arbeitnehmer und 14,6 % für Schwerbehinderten (zuzüglich eventueller MUV-Ansprüche). Die bisherige Kürzung der Abgeltungszahlung bei fehlender/unvollständiger Beitragsdeckung entfällt.

Quelle:
https://www.soka-bau.de/arbeitgeber/leistungen/urlaubsverfahren/aenderungen-im-urlaubsverfahren-ab-01012023