Wenn ein Elternteil in Elternzeit geht, ist plötzlich weniger Geld in der Haushaltskasse. Um noch etwas dazuzuverdienen, kann einer Nebenbeschäftigung nachgegangen werden. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten.

Ein Anspruch auf Basis-Elterngeld besteht während der ersten 14 Lebensmonate des Kindes. Nach den 14. Lebensmonat können Eltern nur noch das ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus beantragen. Das Basis-Elterngeld beträgt höchstens 65 Prozent des monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen der elterngeldbeziehenden Person. Der Höchstbetrag liegt bei 1.800 Euro. Nicht berufstätige Elternteile erhalten den Mindestbetrag von 300 Euro Elterngeld bzw. 150 Euro ElterngeldPlus.

Während der Elternzeit ruht das ansonsten bestehende Arbeitsverhältnis. Eine Nebenbeschäftigung ist in dieser Zeit grundsätzlich möglich. Allerdings darf im Nebenjob nicht mehr als 32 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Wenn ein Hinzuverdienst die 300 Euro Mindestbetrag übersteigt, wird der Betrag angerechnet und führt zu einer Kürzung des Elterngeldes. Die Vorgaben der Elterngeldstelle sind in jedem Fall zu beachten.

Minijobs in der Elternzeit

Mit einem Minijob gibt es keine Probleme. Hier gelten die normalen Regeln für Minijobs. Der Minijob muss der Minijob-Zentrale gemeldet werden. Solange der Verdienst unter der Minijob-Grenze von derzeit 520 Euro bleibt, werden keine Sozialversicherungsbeiträge fällig. Wenn verschiedene Minijobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern angenommen werden, darf der Gesamtverdienst bei diesen Jobs die 520 Euro nicht überschreiten. Da das Arbeitsverhältnis beim Hauptarbeitgeber in der Elternzeit ruht, kann auch bei demselben Arbeitgeber ein Minijob begonnen werden.

Kurzfristige Beschäftigungen in der Elternzeit

Eine kurzfristige Beschäftigung ist in der Elternzeit möglich. Innerhalb eines Kalenderjahres darf die Beschäftigung nicht länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage andauern. Dies gilt nicht für die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber. Eine kurzfristige Beschäftigung ist hier grundsätzlich ausgeschlossen, da so eine Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung angenommen werden muss.