Wenn Mitarbeitern ein Dienstfahrrad oder ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, entsteht lohnsteuerrechtlich ein geldwerter Vorteil. Dieser ist ab dem 01.01.2019 lohnsteuerfrei, wenn ein Dienstfahrrad oder Dienst-E-Bike zusätzlich zum Arbeitsentgelt bereitgestellt wird. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Dienstfahrrad keine Zulassung für den Straßenverkehr benötigt. Allerdings gilt ein E-Bike verkehrsrechtlich als Kfz, sobald es über 25 km/h fahren kann und wird dann bei der Lohnsteuer entsprechend behandelt.

Elektrofahrzeuge und Hybrid-Elektrofahrzeuge als Dienstwagen

Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Elektro-Dienstwagen wird für die kommenden Jahre halbiert. Für Fahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschafft bzw. geleast werden, wird die Dienstwagenbesteuerung halbiert.

Bisher konnten die Bruttolistenpreise für Elektroautos um pauschale Beträge für die Kosten des Batterie- und Speichersystems gekürzt werden. Nun wird ab 2019 für 3 Jahre eine Halbierung des Bruttolistenpreises angewendet. Von diesem Steuervorteil profitieren allerdings nur Fahrzeuge, die eine Mindestfahrleistung von 40 km haben oder maximal 50 g Kohlendioxid pro Kilometer Emissionen verursachen.

Wie berechnet man den geldwerten Vorteil für Elektrofahrzeuge 2019?

1-%-Methode

Findet die 1-%-Methode Anwendung, sinkt die Bemessungsgrundlage auf 0,5%. Wird die Fahrtenbuchmethode angewendet, halbieren sich die Leasingraten bzw. die AfA-Beträge. Diese Halbierung der Bruttolistenpreise gilt auch für E-Bikes, die als Kfz gelten.

Beispiel:
Der Arbeitgeber kauft ein 2019 ein Elektroauto für 60.000 Euro. Der Arbeitnehmer nutzt den Dienstwagen für die täglichen Fahrten zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, die 35 km von seinem Wohnort entfernt liegt.

Bemessungsgrundlage

50% des Bruttolistenpreises30.000,00 Euro
Privatfahrten
1% von 30.000 Euro

300,00 Euro
Fahrten Wohnung bis zur ersten Tätigkeitsstätte
0,03% x 35 km x 30.000,00 Euro

315,00 Euro
Geldwerter Vorteil 2019 615,00 Euro

Fahrzeuge, die vor dem 01.01.2019 angeschafft wurden, gelten die bisherigen pauschalen Abschläge. Der Steuervorteil durch die Halbierung der Bemessungsgrundlage gilt nur für Fahrzeuge, die vom 01.01.2019 bis 31.1.2.2021 angeschafft wurden. Ab 2022 können 50 Euro pro kWh Batteriekapazität bzw. maximal 5.500 Euro vom Bruttolistenpreis gekürzt werden.

Kürzung des geldwerten Vorteils bei Stromladekosten

Aus Vereinfachungsgründen darf der monatliche geldwerte Vorteil um folgende Werte gekürzt werden:

Bei zusätzlicher Lademöglichkeit im Betrieb
20 Euro für Elektrofahrzeuge
10 Euro für Hybridelektrofahrzeuge
Ohne Lademöglichkeit im Betrieb
50 Euro für Elektrofahrzeugen
25 Euro für Hybridelektrofahrzeugen

Fahrtenbuch-Methode

Hier werden die Anschaffungskosten für zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2021 angeschafften Elektro- und Hybridelektro-Dienstwagen einfach halbiert. Das Gleiche gilt für die monatlichen Leasingraten. In beiden Fällen spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug handelt. Ab 2022 erfolgt abhängig vom Anschaffungsjahr und der Batteriekapazität wieder eine pauschale Kürzung.

Pedelec oder E-Bike?

Wenn das Dienstfahrrad keine Zulassung für den Straßenverkehr benötigt, ist es ab 1.1.2019 lohnsteuerfrei. Allerdings gilt ein E-Bike verkehrsrechtlich als Kfz, sobald es über 25 km/h fahren kann und wird dann bei der Lohnsteuer entsprechend behandelt.

  Pedelec S-Pedelec E-Bike <25 km E-Bike >25 km
Antrieb E-Unterstützung E-Unterstützung E-Motor E-Motor
Leistung max. 250 Watt max. 4000 Watt max. 500 Watt max. 4000 Watt
Geschwindigkeit max. 25 km/h max. 45 km/h max. 25 km/h max. 45 km/h
Führerschein nein erforderlich erforderlich erforderlich
Versicherung nein erforderlich erforderlich erforderlich
Helmpflicht nein ja nein ja
Zusatz evtl. Anfahr-
Schiebehilfe
keine Personen
kein Radweg
keine Anhänger
kein Radweg
keine Anhänger
kein Radweg
Einordnung Fahrrad „+“ Kleinkraftrad Kleinkraftrad Kleinkraftrad

Quelle: Wolters Kluwer – ADDISON 2019