In vielen Berufen ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen unumgänglich. Damit die Arbeitnehmer einen Anreiz haben, an diesen Tagen zu arbeiten, zahlen Arbeitgeber einen Zuschlag. Diese Zuschläge sollen die zusätzliche Belastung und Einschränkung ausgleichen, die mit der Arbeit an einem Feiertag verbunden sind. Einen Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge gibt es allerdings nicht.

Die genaue Höhe der Feiertagszuschläge kann in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt sein. In einigen Branchen und Unternehmen sind höhere Zuschläge üblich. Dazu gehören zum Beispiel der Einzelhandel oder die Gastronomie. Wenn der Arbeitgeber Zuschläge zahlt, ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig beschäftigt ist.

Die Zuschläge sind steuerfrei, wenn

• diese für tatsächlich geleistete Arbeit an Sonn- oder Feiertagen gezahlt werden.
• diese zusätzlich zum Entgelt gezahlt werden.
• diese 50 % des Grundlohns nicht übersteigen.

Es besteht ein Unterschied zwischen dem Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht. Für die Steuerfreiheit darf ein Grundlohn vom maximal 50 Euro pro Stunde zugrunde gelegt werden. Damit Zuschläge beitragsfrei bleiben, darf nur der Grundlohn nur maximal 25 Euro betragen.

Wie hoch sind nun die Zuschläge?

Die Höhe der Zuschläge, die steuerfrei bzw. beitragsfrei bleiben, ist gesetzlich festgelegt. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, können nicht beide Zuschläge gezahlt werden. Ein zusätzlicher Nachtzuschlag dagegen ist möglich. Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Feiertags. Wenn der Dienst am Feiertag begonnen wurde, gilt auch die Arbeit am Folgetag von 0 bis 4 Uhr als Feiertagsarbeit. Pauschale Sonn- und Feiertagszuschläge zum Beispiel für Bereitschaftsdienste sind nicht steuerfrei. Dies gilt auch für pauschal gezahlte Nachtzuschläge bei ausschließlicher Nachtarbeit. Nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit sind steuerfrei.

TagSteuerfreier Zuschlag (maximal)
Sonntag50 %
Gesetzlicher Feiertag (je nach Bundesland)125 %
1. Mai150 %
Heiligabend ab 14 Uhr150 %
1.und 2. Weihnachtsfeiertag150 %
Sylvester ab 14 Uhr125 %
Stand April 2023