Erhalten Mitarbeiter einen neuen Dienstwagen oder scheiden aus dem Unternehmen aus, stellt sich die Frage, was mit dem bisherigen Dienstfahrzeug geschieht. In vielen Fällen erwirbt der Mitarbeiter dieses Fahrzeug für den privaten Gebrauch. Dabei sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verschiedene buchungstechnische und steuerliche Regeln zu berücksichtigen.

Worauf ist bei der Übernahme eines Dienstwagens durch Arbeitnehmer zu achten?

Zunächst muss der Arbeitgeber als Verkäufer des Fahrzeugs beachten, dass es sich um ein sogenanntes Hilfsgeschäft handelt, welches als Betriebseinnahme zu erfassen ist. Gewinnmindernd wird der Restbuchwert des Fahrzeugs ausgebucht. So ergibt sich der Gewinn beziehungsweise Verlust dieses Hilfsgeschäfts.

Wird der Dienstwagen dem Arbeitnehmer verkauft, sollte dies zum tatsächlichen Verkaufswert erfolgen. Stellt sich bei der Lohnsteuer-Außenprüfung heraus, dass dies nicht der Fall ist, kann es zu Nachforderungen durch das zuständige Finanzamt kommen. Erhält ein Arbeitnehmer den Dienstwagen verbilligt oder sogar umsonst, wird dies als geldwerter Vorteil gewertet und ist somit steuerpflichtig.

Wie wird der Sachbezug bewertet?

Der Verkehrswert des Dienstfahrzeugs muss z. B. anhand von Marktübersichten am Gebrauchtwagenmarkt festgelegt werden. Üblichen Preisnachlässen im Gebrauchtwagenmarkt wird durch einen pauschalen Abschlag von 4 % Rechnung getragen. Wird allerdings der günstigste ermittelte Preis angesetzt, ist dieser pauschale Abschlag ausgeschlossen. Damit dem Finanzamt der ermittelte Preis nachgewiesen werden kann, sollten entsprechende Belege eingereicht werden.

Es kann vorkommen, dass die Recherche im privaten Gebrauchtwagenmarkt nicht erfolgreich ist. In diesem Fall muss das Fahrzeug geschätzt werden. Dies kann durch einen staatlich vereidigten Sachverständigen oder über rechtlich anerkannte Preisübersichten erfolgen. Für die Bewertung des Verkehrswerts sind u. A. das Baujahr, die Ausstattung, der Fahrzeugzustand und die gefahrenen Kilometer wichtig.

Wie hoch ist der Lohnsteuerabzug bei verbilligter oder unentgeltlichen Übernahmen eines Dienstwagens?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie der Lohnsteuerabzug berechnet wird. Der Lohnsteuerabzug kann mit der Lohnabrechnung nach dem ELStAM erfolgen. Wird der Dienstwagen nach dem Ende des Dienstverhältnisses als Teil einer Abfindung überlassen, kann mit der Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte gerechnet werden. Laut § 37b Abs. 2 EStG ist eine Pauschalbesteuerung mit 30 % möglich. Hierbei ist zu beachten, dass die Kaufpreisverbilligung nicht über 10.000 Euro liegen darf.