Jeder Arbeitnehmer in Deutschland ist sozialversicherungspflichtig. Für einige Personengruppen wie z. B. Familienversicherte, Auszubildende ohne Arbeitsentgelte und Künstler gelten besondere Regelungen.

Familienversicherte

In der Kranken- und Pflegeversicherung können Mitglieder ihre Ehegatten, Lebensgefährten und Kinder familienversichern. Voraussetzung ist, dass die Familienversicherten kein eigenes bzw. ein sehr geringes Einkommen haben. Wer regelmäßig im Monat bis zu 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (monatlich 445 Euro) verdient oder eine geringfügige Beschäftigung ausübt, kann in der Familienversicherung bleiben.

Auszubildende und Praktikanten

Ist ein Auszubildender und Praktikant ohne Arbeitseinkommen nicht familienversichert, ist er trotzdem beitragspflichtig in der Krankenversicherung. Zur Berechnung des zu zahlenden Beitrags gelten monatlich 649 Euro als fiktive Einnahme. Der Beitragssatz liegt bei 10,22 Prozent. Daraus ergibt sich ein monatlicher Beitrag von 66,33 Euro zzgl. des Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse. Der Beitrag für die Pflegeversicherung beträgt 19,79 Euro bzw. 21,42 Euro für kinderlose Versicherte nach dem 23. Lebensjahr. Der Arbeitgeber beteiligt sich nicht an den Krankenversicherungsbeiträgen. Die Beiträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherung hingegen werden allein vom Arbeitgeber übernommen. In den alten Bundesländern liegt der Beitrag 2019 bei 31,15 Euro und in den neuen Bundesländern bei 28,70 Euro.

Künstler

Theater, Orchester und Verlage gelten laut Künstlersozialversicherungsgesetz als abgabepflichtig. Ob die Unternehmen ihrer Melde- und Abgabepflicht nachkommen, wird regelmäßig in Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger geprüft. Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beträgt derzeit 4,2 Prozent.