Der Jahresurlaub soll der Erholung dienen. Das ist sogar gesetzlich geregelt. Viele Arbeitnehmer haben aber ihr Diensthandy auch im Urlaub dabei. Wenn die Anrufe im Urlaub überhandnehmen, möchte man das Diensthandy am liebsten ausschalten. Ob dies erlaubt ist oder man damit gegen eine arbeitsrechtliche Pflicht verstößt, erfahren Sie hier.

Im Bundesurlaubsgesetz ist festgeschrieben, dass der gesetzliche Mindesturlaub von 4 Wochen arbeitsfrei sein muss. Dieser Mindestanspruch gilt auch dann, wenn im Vertrag etwas anderes steht. Im Normalfall darf also in dieser Zeit das Diensthandy ausgeschaltet sein. Auch E-Mails und Kurznachrichten müssen nicht beantwortet werden. Arbeitnehmer müssen nur erreichbar sein, wenn Rufbereitschaft besteht.

Führungskräfte sind oft im Urlaub online

Auf jeden Fall sollten Führungskräfte im Arbeitsvertrag nach entsprechenden Regelungen suchen. Aber nicht alle Vereinbarungen sind auch rechtens. Auch für Führungskräfte gilt: Erholung ist wichtiger als Erreichbarkeit. In der Praxis gibt es aber oft Absprachen mit dem Arbeitgeber, dass man im Notfall erreichbar ist. Aber selbst, wenn der Arbeitnehmer dann sein Diensthandy ausgeschaltet hat, kann ihm aus diesem Grund kaum gekündigt werden. In solchen Fällen klärt dann ein Arbeitsgericht, ob seitens des Arbeitnehmers ein Verstoß gegen die arbeitsrechtlichen Pflichten vorliegt.