Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern während der Corona-Krise eine Sonderzahlung zukommen zu lassen. Diese Corona-Sonderprämie ist bis zu 1.500 Euro steuerfrei. Mit diesem zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlten Betrag sollen die besonderen Leistungen in systemrelevanten Berufen auch finanziell anerkannt werden.

Durch die Steuerfreiheit bleibt dem Arbeitnehmer zudem noch mehr Netto vom Brutto. Allerdings kann der Arbeitnehmer das Geld nicht in jedem Fall behalten.

Urteil zur Pfändbarkeit

Pflegekräfte nach dem SGB haben eine Sonderprämie erhalten, die nicht pfändbar ist. Bei Beschäftigten anderer Branchen ist die Sachlage nicht so eindeutig. So wurde jetzt über die Pfändbarkeit der Corona-Prämie eines Dachdeckers vor Gericht verhandelt. Da der Arbeitnehmer sein Einkommen im Rahmen eines Restschuldbefreiungsverfahrens abgetreten hatte, bestand der Treuhänder auf Auszahlung der 1.500 Euro. Der Arbeitgeber dagegen ging davon aus, dass diese Sonderzahlung vollständig dem Arbeitnehmer zukommen sollte.

In seinem Urteil hat das Arbeitsgericht entschieden, dass diese Sonderprämie gepfändet werden darf. Im vorliegenden Fall lag die Forderung des Treuhänders innerhalb der Pfändungsfreigrenzen und das Gericht erlaubt die Pfändung von 560 Euro. Zur Begründung fügte das Gericht an, die gesetzliche Vorschrift zur Unpfändbarkeit der Corona-Prämien beziehe sich nur auf den Pflegebereich. Auch wurde die Prämie nach Auffassung des Gerichts nicht als Erschwerniszulage gezahlt. Jeder im Unternehmen bekam die Prämie, egal unter welchen Belastungen die Beschäftigten arbeiteten.