Grundsätzlich greift die gesetzliche Unfallversicherung auch im Homeoffice. Wenn ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit erfolgt, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Somit ist es für den Versicherungsschutz nicht relevant, wo die versicherte Tätigkeit ausgeführt wird.

Allerdings gibt es einige Streitfälle z. B. in Bezug auf den Arbeitsweg. Wie der Weg zum Arbeitsplatz im Homeoffice zu bewerten ist, hat ein Gericht in Nordrhein-Westfalen verhandelt. Im vorgelegten Fall hatte ein Mitarbeiter sich auf dem Weg von seinem Wohnbereich in seine Büroräume schwere Verletzungen bei einem Treppensturz zugezogen. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik befand, es handele sich nicht um einen Arbeitsunfall. Der Unfall hätte sich nicht auf dem versicherten Arbeitsweg ereignet. Sie lehnte daraufhin die Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab.

Das Landessozialgericht entschied, dass es sich bei dem vom Arbeitnehmer zurückgelegten Weg nicht um einen versicherten Betriebsweg handelte. Damit war der Weg zur Tätigkeit auch nicht wie in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII beschreiben unfallversichert. Der Versicherungsschutz setzt erst mit dem Durchschreiten der Gebäudetür ein. Damit ist klar, dass ein Mitarbeiter im Homeoffice niemals innerhalb der Wohnung wegeunfallversichert ist.

Im Homeoffice ist die Abgrenzung zwischen versicherten und nicht versicherten Tätigkeiten ist nicht immer leicht. Hier einige Beispiele:

  • Der erste Weg zur Arbeitsaufnahme ist kein Arbeitsweg und damit nicht versichert.
  • Der Versicherte geht in einen anderen Raum, um die unterbrochene Internetverbindung zu prüfen, gilt dies als versicherte Tätigkeit.
  • Geht er aber an die Haustür, um eine private Paketsendung anzunehmen, ist er nicht versichert.
  • Wege zur Toilette oder in die Küche sind nicht versichert.