Auch 2 Jahre nach der Einführung des Mindestlohns gibt es immer wieder Streitfälle. Unklarheiten bestehen oft bei Zuschlägen und beim Urlaubsgeld. Ein aktuelles Urteil bestätigt: Arbeitgeber müssen auch bei Nachtzuschläge den Mindestlohns als Grundlage zur Berechnung heranziehen.

In dem vorliegenden Fall klagte eine Arbeiterin, weil ihr Arbeitgeber die Nachtzuschläge auf Grundlage eines alten Tarifvertrages berechnet hatte. In diesen Tarifvertrag war ein Stundenlohn von 7 Euro festgeschrieben. Aktuell liegt der Mindestlohn bei 8,84 Euro. Bei einem Nachtzuschlag von 25% hätte die Arbeiterin 2,21 Euro bekommen müssen, bekam aber nur 1,75 Euro.

7,00 Euro + 25% = 8,75 Euro
8,84 Euro + 25% = 11,05 Euro

Der Arbeitgeber hätte der Arbeiterin in diesem Fall 26% mehr zahlen müssen. Mit dieser Entscheidung des Amtsgerichtes in Bautzen sowie des Landesarbeitsgericht liegt jetzt das vierte Grundsatzurteil zum Thema Mindestlohn vor.