Einem Arbeitnehmer wurde nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und dem Erreichen des 55. Lebensjahres von seinem Arbeitgeber die monatliche Auszahlung aus der Betriebsrente zugesagt. Die Krankenkasse hat daraufhin für die Zeit bis zum Renteneintritt Beiträge für die Krankenversicherung gefordert.

Arbeitnehmer klagte und bekam Recht

Der Arbeitnehmer reichte Klage vor dem Bundessozialgericht ein und bekam Recht. Im Urteil wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Betriebsrente aus der Direktzulage bis zum Rentenbeginn nicht um einen Versorgungsbezug handelt. Daher entschied das BSG, dass derartige Übergangsleistungen beitragsfrei bleiben. Spätestens mit Beginn der Altersrente handelt es sich aber um Versorgungsbezüge, die beitragspflichtig sind.