Im September erhalten alle Beschäftigte die einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro. Die Bundesregierung will damit die derzeit hohen Energiepreise abfedern und die Bürger entlasten. Erfahren Sie hier, wie die Energiepreispauschale an die Beschäftigten ausgezahlt wird.
Wer erhält die Energiepreispauschale?
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die 2022 Einkünfte beziehen, werden die Energiepreispauschale erhalten. Dazu gehören auch Auszubildende, Eltern in Elternzeit, Frauen im Mutterschutz, Werksstudenten, Minijobber und kurzfristig Beschäftigte.
Wer am 1. September 2022 in einem Dienstverhältnis steht und den Steuerklassen I-V angehört, erhält die Pauschale automatisch über die Lohnabrechnung. Bei Minijobbern muss eine Erklärung vorliegen, dass dies ihr erstes Dienstverhältnis ist. So werden Doppelzahlungen verhindert.
Wer am 1. September 2022 gerade in keinem Dienstverhältnis steht, kann sich die Pauschale über die Einkommensteuererklärung auszahlen lassen.
Rentner und Rentnerinnen erhalten die Pauschale nur, wenn sie am 1. September in einem Dienstverhältnis stehen. Selbstständige, Gewerbetreibende und Landwirte erhalten die EPP, indem die festgesetzte Vorauszahlung an das Finanzamt um 300 Euro gekürzt wird. Erfolgt keine Vorauszahlung, bleibt für diese Berufsgruppen der Weg über die Einkommenssteuererklärung.
Wie wird die Auszahlung über die Arbeitgeber abgewickelt?
Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt über die Lohnabrechnungen. Damit die Abwicklung der Auszahlung für die Arbeitgeber möglichst unkompliziert läuft, wird diese mit der zu entrichtenden Lohnsteuer verrechnet.
Ab September 2022 zahlen die Arbeitgeber die Pauschale einmalig zusätzlich zum Lohn aus. Der Vermerk „E“ auf der Lohnsteuerbescheinigung kennzeichnet die Energiepreispauschale. Sie ist sozialabgabefrei, aber steuerpflichtig. Nur bei pauschal besteuerten Minijobs sind die 300 Euro steuerfrei.
Arbeitgeber führen im Normalfall einfach weniger Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Muss der Arbeitgeber mehr Lohnsteuer zahlen, als er im Normalfall abführt, wird die Differenz durch das Finanzamt erstattet.
Für Arbeitgeber entfällt die Verpflichtung die Pauschale auszuzahlen, wenn dieser entweder die Lohnsteuer jährlich abführt oder wenn er nur Minijobber beschäftigt. In diesen Fällen erhalten die Arbeitnehmer die Pauschale über die eigene Einkommenssteuererklärung.
Die Abwicklung solcher Pauschalen über den Arbeitgeber sollte die Ausnahme bleiben. Denn die Kosten für die zusätzliche Arbeit bei der Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen müssen die Unternehmen tragen. Die Bundesregierung ist aufgefordert für das geplante Klimageld eine andere Lösung zu finden.