Bereits seit 2014 wird bei Arbeitgeberprüfungen der Rentenversicherungsträger die euBP eingesetzt. Schon jetzt nehmen die Hälfte der Unternehmen bzw. Steuerberater an dem Verfahren teil. Ab dem 1. Januar 2023 wird die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) verpflichtend. Allerdings kann der Rentenversicherungsträger darauf verzichten, wenn der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag stellt. Dies gilt aber auch nur für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026.

Die elektronische Übermittlung erleichtert dem Arbeitgeber, den Steuerberatern und dem Rentenversicherungsträger die Arbeit. Damit das Verfahren reibungslos klappt, ist auch die elektronische Führung der ergänzenden Entgeltunterlagen ist ab dem 1. Januar 2023 vorgeschrieben. Dazu gehören Geburtsnachweise, Bescheinigungen für Kindergartenzuschüsse, Bescheinigungen zur Befreiung der Rentenversicherungspflicht und Immatrikulationsbescheinigungen. Lesen Sie hierzu unseren Blogbeitrag: Elektronische Führung der Entgeltunterlagen verpflichtend.

Alle Daten zur Entgeltabrechnung werden digital an die Rentenversicherung übermittelt. Die Rentenversicherung stellt dem Arbeitgeber im Gegenzug Datensätze für die Meldekorrekturen und das Prüfergebnis auf dem Server der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung. Im Gegensatz zu den Entgeltunterlagen ist die Übermittlung der Daten der Finanzbuchhaltung weiterhin freiwillig.

Selbstverständlich wird der Datenschutz beachtet. Alle übermittelten Daten werden ausschließlich zur Durchführung der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV verwendet. Die Rentenversicherung sendet eine elektronische Annahmebestätigung zu und speichert alle Daten verschlüsselt. Nach Abschluss der Betriebsprüfung werden alle Daten gelöscht.